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Entwicklung und Perspektiven der Schulaufsicht - KOBRA ...

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Diese Bevorzugung <strong>der</strong> städtischen Schulräte führte immer wie<strong>der</strong> zu Unruhe bei<br />

den Landesbeamten, die ebenfalls <strong>der</strong>artige Aufstiegschancen für sich einfor<strong>der</strong>ten.<br />

Eine <strong>der</strong>artige Aufstiegsmöglichkeiten bestand in <strong>der</strong> Regel für Schulräte des<br />

"nie<strong>der</strong>en Schulwesens" - wie sie sich selbst nannten - nur bei einer Versetzung zu<br />

den Schulabteilungen <strong>der</strong> drei Regierungspräsidien, dort waren die Dezernenten<br />

aller Schulformen nach dem B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetz in <strong>der</strong> Besoldungsgruppe A<br />

16, da sie den Beamten <strong>der</strong> Oberschulämter an<strong>der</strong>er B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> gleichgestellt<br />

waren.<br />

Die städtischen Schulräte wurden in sehr unterschiedlicher Weise in<br />

kommunalpolitische Aufgabenstellungen eingeb<strong>und</strong>en. Da in <strong>der</strong> Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden, aber auch in Kassel, die vom kommunalen Parlament gewählten<br />

Beigeordneten/Schuldezernenten zeitweise ebenfalls die staatliche <strong>Schulaufsicht</strong><br />

übertragen bekommen hatten, gab es durchaus eine Vermischung <strong>der</strong> sonst streng<br />

beachteten Trennung innerer <strong>und</strong> äußerer Schulangelegenheiten. Gleichzeitig stand<br />

die Befürchtung im Hintergr<strong>und</strong>, dass mit <strong>der</strong> bevorstehenden Funktionalreform die<br />

„Schulräte“ stärker in die kommunalpolitische Einflusssphäre gelangten.<br />

Die Errichtung von Staatlichen Schulämtern bedeutete die Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

einzelnen Schulräte als bisher eigenständige Behörde („Der Schulrat des<br />

<strong>Schulaufsicht</strong>sbereiches...“) in einen Verwaltungsapparat <strong>und</strong> damit eine an<strong>der</strong>e<br />

Verwaltungshierarchie. Die Staatlichen Schulämter wurden als Hauptabteilungen<br />

beim Landrat bzw. Oberbürgermeister - ebenso wie die Veterinär- <strong>und</strong> Katasterämter<br />

- eingeglie<strong>der</strong>t.<br />

Im "Gesetz zur Einglie<strong>der</strong>ung von Son<strong>der</strong>verwaltungen" vom 14. Juli 1977 wird<br />

geregelt:<br />

„Der Landrat nimmt als Behörde <strong>der</strong> Landesverwaltung nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

einschlägigen Bestimmungen die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden<br />

<strong>und</strong>, so weit nicht etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist, die Aufgaben des Staatlichen<br />

Veterinäramtes, die Aufgaben <strong>der</strong> unteren Kataster- <strong>und</strong><br />

Landesvermessungsbehörde (Katasteramt), die Aufgaben des Staatlichen

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