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Entwicklung und Perspektiven der Schulaufsicht - KOBRA ...

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Mit <strong>der</strong> hessischen Verfassung wurden im Kapitel V „Erziehung <strong>und</strong> Schule“ in den<br />

Artikeln 55 bis 62, die bis heute unverän<strong>der</strong>t geblieben sind, die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong><br />

Bildung <strong>und</strong> Erziehung, Gemeinschaftsschule, Mitbestimmung <strong>der</strong> Eltern <strong>und</strong> das<br />

Toleranzgebot geregelt. Der Artikel 56 regelt in Abs. 1 die allgemeine Schulpflicht.<br />

Dort wird weiter ausgeführt: "Das Schulwesen ist Sache des Staates. Die<br />

<strong>Schulaufsicht</strong> wird hauptamtlich durch Fachkräfte ausgeübt. " 36 Die Verfassung regelt<br />

u. a. die Unterrichtsgeldfreiheit, den Religionsunterricht <strong>und</strong> das Recht <strong>der</strong> Eltern an<br />

<strong>der</strong> Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen. Ein für die künftige<br />

Schulpolitik in Hessen wichtiger Punkt ist die im Art. 59 Abs. 2 enthaltene<br />

Formulierung: „Der Zugang zu den Mittel-, höheren <strong>und</strong> Hochschulen ist nur von <strong>der</strong><br />

Eignung des Schülers abhängig zu machen." 37<br />

4.1.2 Die erste Schulstrukturdebatte – die 6-jährige Gr<strong>und</strong>schule<br />

Bis heute spielt die Frage <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung des Schulwesens (Schulstruktur) in den<br />

bildungspolitischen Debatten in Hessen eine beson<strong>der</strong>e Rolle. Im Kern geht es um<br />

die bestmögliche Verwirklichung des Rechtes auf Bildung in <strong>der</strong> öffentlichen Schule,<br />

zu <strong>der</strong>en Besuch alle Kin<strong>der</strong> verpflichtet sind. Gesellschaftlich <strong>und</strong> politisch<br />

unbestritten ist die mit <strong>der</strong> Weimarer Verfassung 1919 eingeführte gemeinsame<br />

vierjährige Gr<strong>und</strong>schule. Die Glie<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> weiterführenden<br />

Schulen ist - allerdings nicht nur in Hessen - seit 1945 ein zentraler Dissenzpunkt <strong>der</strong><br />

Parteien.<br />

Ludwig von Friedeburg hat in seiner Ausarbeitung " Bildungsreform in Deutschland.<br />

Geschichte <strong>und</strong> gesellschaftlicher Wi<strong>der</strong>spruch." die Zugangs- <strong>und</strong> Eignungsaussage<br />

in <strong>der</strong> Verfassung als einzigen Hinweis zur Schulorganisation aufgefasst. 38 Er wollte<br />

damit auf die Hintergründe <strong>der</strong> Debatte um die Frage von Schulstruktur <strong>und</strong><br />

Schulorganisation hinweisen. Nach seiner Auffassung hat die Verfassung an keiner<br />

Stelle eine Festlegung auf Schulformen formuliert. Es wäre nie aus dieser<br />

Eignungsformulierung rechtlich abgeleitet worden, dass daraus eine Glie<strong>der</strong>ung des<br />

Schulwesens in Hauptschule, Mittelschule <strong>und</strong> Gymnasium zu folgern sei, ebenso<br />

36 Verfassung des Landes Hessen S. 158.<br />

37 Verfassung..., a.a.O. Seite 159.<br />

38 Friedeburg, L. von: Bildungsreform in Deutschland. Geschichte <strong>und</strong> gesellschaftlicher Wi<strong>der</strong>spruch ,<br />

Suhrkamp-Verlag 1989 S. 305.

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