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Entwicklung und Perspektiven der Schulaufsicht - KOBRA ...

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Gesetz aufgenommen. Mit dem Schulprogramm gestaltet die Schule den Rahmen, in<br />

dem sie ihre pädagogische Verantwortung für die eigene <strong>Entwicklung</strong> <strong>und</strong> die<br />

Qualität ihrer pädagogischen Arbeit wahrnimmt. Sie legt darin auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage<br />

einer Bestandsaufnahme die Ziele ihrer Arbeit in Unterricht, Erziehung, Beratung <strong>und</strong><br />

Betreuung, die wesentlichen Mittel zum Erreichen dieser Ziele <strong>und</strong> die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit <strong>der</strong> Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer fest. Sie hat dabei den<br />

allgemeinen Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftrag <strong>der</strong> Schulen <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>sätze ihrer<br />

Verwirklichungen, die in den §§ 2 <strong>und</strong> 3 des Schulgesetzes enthalten sind, zu<br />

berücksichtigen. Die Schule hat im Schulprogramm Aussagen zum Beratungs- <strong>und</strong><br />

Fortbildungsbedarf, zur Organisationsentwicklung <strong>und</strong> zur Personalentwicklung <strong>der</strong><br />

Schule zu machen.<br />

In § 127 b Absatz 4 wird festgelegt, dass das Programm <strong>und</strong> seine Fortschreibung<br />

<strong>der</strong> Zustimmung des Staatlichen Schulamtes bedürfen <strong>und</strong> sie zu versagen ist, wenn<br />

das Programm nicht mit den Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>der</strong> §§ 2 <strong>und</strong> 3 vereinbar <strong>und</strong> mit ihm die<br />

Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, <strong>der</strong><br />

Betreuung <strong>und</strong> Erziehung nicht gewährleistet sind, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> nach den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bildungsgänge notwendige Standard nicht sichergestellt werden<br />

kann.<br />

Weiterhin wurde in Absatz 5 geregelt, dass Formen <strong>der</strong> externen Begleitung<br />

(Evaluation) des Schulprogramms <strong>und</strong> <strong>der</strong> Qualität ihrer Arbeit im Vergleich mit den<br />

an<strong>der</strong>en Schulen zu entwickeln sind <strong>und</strong> dabei die Beteiligung <strong>der</strong><br />

<strong>Schulaufsicht</strong>sbehörden in <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> Fachaufsicht zu gewährleisten ist.<br />

Mit dieser gesetzlichen Vorgabe wurde sichergestellt, dass die staatliche<br />

Verantwortung für die <strong>Entwicklung</strong> <strong>der</strong> mit hoher Selbständigkeit arbeitenden<br />

Schulen durch die Fachaufsicht gewährleistet bleibt.<br />

Die weiteren Eingriffsmöglichkeiten <strong>der</strong> Fachaufsicht werden in dem ebenfalls neu<br />

gefassten Absatz 2 des § 93 geregelt. Dabei ist eine für die pädagogische Arbeit <strong>der</strong><br />

Schule unabdingbare Voraussetzung ebenfalls deutlich beibehalten worden: Die<br />

Aufsichtsmaßnahmen sind so zu gestalten, dass die pädagogische Freiheit <strong>der</strong><br />

Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer <strong>und</strong> die pädagogische Eigenverantwortung <strong>der</strong> Schule

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