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Entwicklung und Perspektiven der Schulaufsicht - KOBRA ...

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von den Sprechern <strong>der</strong> Regierungsfraktionen zurückgewiesen, <strong>der</strong> damalige<br />

Innenminister Gries (FDP) bekräftigte in seinen abschließenden Einlassungen: "Das<br />

Kernstück des Gesetzes ist in <strong>der</strong> Tat die Neuordnung <strong>der</strong> <strong>Schulaufsicht</strong>.“ 94 <strong>und</strong><br />

deutete indirekt damit an, dass die Neuregelung <strong>der</strong> Zuständigkeit für die Schulen mit<br />

<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in die Behörden <strong>der</strong> Landräte <strong>und</strong> Oberbürgermeister eine<br />

beson<strong>der</strong>e Bedeutung für die Landesregierung hatte.<br />

Nachdem das Gesetz im Juli 1977 beschlossen war, dauerte es noch bis Ende des<br />

Jahres 1979, bis alle 26 Staatlichen Schulämter errichtet worden waren. Zuletzt<br />

eingeglie<strong>der</strong>t wurden die Schulräte in Fulda <strong>und</strong> im Main-Taunus-Kreis zum 1.<br />

Oktober bzw. 1. November 1979. 95<br />

Es dauerte weitere zwei Jahre nach Abschluss <strong>der</strong> Funktionalreform, bis die<br />

hessische Landkreisordnung im Februar 1981 geän<strong>der</strong>t <strong>und</strong> mit § 55 Abs. 2<br />

geregelt wurde, dass <strong>der</strong> Landrat als Behörde <strong>der</strong> Landesverwaltung die Aufgaben<br />

des Staatlichen Veterinäramtes, <strong>der</strong> unteren Kataster- <strong>und</strong><br />

Landesvermessungsbehörde <strong>und</strong> die Aufgaben des Staatlichen Schulamtes auch<br />

darin förmlich übertragen bekam. 96<br />

Im Februar 1981 wurde vom Hessischen Minister des Inneren als dem für die<br />

Landräte <strong>und</strong> Oberbürgermeister zuständigen Ressort ein vorläufiger<br />

Aufgabenglie<strong>der</strong>ungsplan für die Hauptabteilungen "Staatliches Schulamt"<br />

erlassen. 97<br />

Die Verwaltungsreform war auch bei den Schulräten vor Ort auf fast durchgängigen<br />

Wi<strong>der</strong>stand gestoßen. An<strong>der</strong>s stellte sich die Situation für die Dezernenten <strong>der</strong><br />

Regierungspräsidien dar: Sie erhielten einen nachgeordneten <strong>und</strong> voll ausgebauten,<br />

d.h. für alle Lehrämter <strong>und</strong> Schulen mit verantwortlichen Behördenapparat, ohne<br />

selbst Aufgaben abgeben zu müssen. Für die „obere“ <strong>Schulaufsicht</strong> <strong>und</strong> die Behörde<br />

mit Rechtsaufsicht über die Schulträger blieb die Verantwortung unverän<strong>der</strong>t.<br />

94 Einglie<strong>der</strong>ungsgesetz Drucksache 8/3500 2. Lesung a. a. O S. 3558.<br />

95 Vierte Verordnung über die Organisation <strong>der</strong> <strong>Schulaufsicht</strong> vom 8. September 1979 GVBl II 72-80.<br />

96 Bekanntmachung <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> hessischen Landkreisordnung. (HKO ) vom 12. Februar 1981 auf Gr<strong>und</strong><br />

des Artikels 9 des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980 (GVBlI S. 219 ).<br />

97 Erlass des Hessischen Ministers des Innern vom 2.Februar 1981 – A 16-3.

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