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Entwicklung und Perspektiven der Schulaufsicht - KOBRA ...

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54<br />

- die Fachaufsicht über die öffentlichen <strong>und</strong> privaten Schulen einschließlich <strong>der</strong><br />

Aufsicht über die Durchführung <strong>der</strong> Schulpflicht,<br />

- die Dienstaufsicht über die Lehrer <strong>und</strong> Erzieher <strong>der</strong> öffentlichen <strong>und</strong> die<br />

Aufsicht über die Lehrer <strong>und</strong> Erzieher <strong>der</strong> privaten Schulen <strong>und</strong><br />

- die Rechtsaufsicht über die Verwaltung <strong>und</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen <strong>und</strong><br />

privaten Schulen durch die Schulträger wahrnimmt.<br />

<strong>Schulaufsicht</strong>sbehörden sind <strong>der</strong> Schulrat <strong>und</strong> <strong>der</strong> Landrat, <strong>der</strong> Regierungspräsident<br />

sowie <strong>der</strong> Minister für Erziehung <strong>und</strong> Volksbildung. Dem Landrat als Behörde <strong>der</strong><br />

Landesverwaltung wurde die Rechtsaufsicht über die Volksschulen, Realschulen <strong>und</strong><br />

Son<strong>der</strong>schulen des Landkreises übertragen <strong>und</strong> § 51 des Gesetzes regelt, dass die<br />

Fachaufsicht hauptamtlich durch Beamte ausgeübt wird, die die Befähigung zum<br />

Lehramt an einer <strong>der</strong> von ihnen zu beaufsichtigten Schulformen besitzen. Sie sollen<br />

sich in ihrem Lehramt bewährt haben <strong>und</strong> für den Aufsichtsdienst geeignet sein.<br />

Zusätzlich wurde geregelt, dass für beson<strong>der</strong>e Aufgaben <strong>der</strong> Fachaufsicht<br />

hauptamtliche Lehrer als Fachberater bestellt werden können. 52<br />

Wie bereits von Stein <strong>und</strong> später in dem Gesetz von 1952 vorgesehen, regelt auch<br />

hier ein Absatz das beson<strong>der</strong>er Verhältnis von inneren <strong>und</strong> äußeren<br />

Schulangelegenheiten: "§ 53(4): Schulrat <strong>und</strong> Landrat haben in Angelegenheiten, die<br />

in erheblichem Maße die Fach- o<strong>der</strong> Dienstaufsicht <strong>und</strong> die Rechtsaufsicht zugleich<br />

betreffen, ein Einvernehmen anzustreben. Kommt ein Einvernehmen nicht zu<br />

Stande, so entscheidet <strong>der</strong> Regierungspräsident." 53<br />

Für die <strong>Schulaufsicht</strong> in den kreisfreien Städten gelten die gleichen Regelungen,<br />

wobei ausdrücklich betont wird, dass die beauftragten städtischen Beamten die<br />

<strong>Schulaufsicht</strong> nach den Weisungen des Regierungspräsidenten ausüben <strong>und</strong> sie an<br />

Beschlüsse <strong>der</strong> Stadtverordnetenversammlung <strong>und</strong> Weisungen des Magistrats <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Schulddeputation nicht geb<strong>und</strong>en sind. Auf diese Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> städtischen<br />

Beamten wird später noch einmal eingegangen werden.<br />

Ein entscheiden<strong>der</strong> Paragraf dieses Schulgesetzes für die weitere bildungspolitische<br />

<strong>Entwicklung</strong> <strong>und</strong> Diskussion in Hessen war die Regelung des § 5<br />

52 SCHVG. §§49 ff. a.a. O. S.95.<br />

53 ebenda S. 95.

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