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Restitutionsbericht 2006 - Wien Museum

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(auch Antiquariate, Musikalien- und Buchhandlungen). In der Druckschriftensammlung<br />

wurden auf Grund der hohen Zahl an Inventarnummern (13. März 1938 - 31. Dezember<br />

1946: 33.893) in dieser Phase nur Erwerbungen von Privatpersonen, öffentlichen<br />

Stellen sowie aus dem Dorotheum erfasst.<br />

Nicht über alle Erwerbungen waren Akten angelegt worden. Insbesondere bei Ankäufen<br />

oder Schenkungen kleineren Umfanges beschränken sich die weiter führenden Daten<br />

auf Namensangaben in den Inventarverzeichnissen bzw. Zuwachsprotokollen. Konnten<br />

Aktenzahlen eruiert werden, wurde die Erwerbungsgeschichte anhand der Akten<br />

rekonstruiert. Die so ermittelten Daten bilden die Basis für die Recherche nach weiteren<br />

Angaben zu den Verkäufern bzw. Spendern (Adressverzeichnisse, Meldeunterlagen,<br />

Datenbanken, Sekundärliteratur).<br />

Nicht immer ist es aber möglich, über diese Quellen oder auf Grund des Inhalts der<br />

Erwerbung Klarheit über die Identität des Verkäufers bzw. Spenders zu erhalten. Es<br />

kann daher in vielen Fällen keine absolute Sicherheit über die „Unbedenklichkeit“ einer<br />

Erwerbung erzielt werden, sondern nur eine an Sicherheit grenzende<br />

Wahrscheinlichkeit. Für die Einschätzung von Erwerbungen hinsichtlich ihrer<br />

Bedenklichkeit ist es auch wichtig, die Handlungsmöglichkeiten bzw. Handlungszwänge<br />

der jüdischen Bevölkerung bzw. die Behandlung jüdischen Vermögens zu kennen.<br />

Folgende Parameter wurden bei der Beurteilung der Erwerbungen zusätzlich<br />

berücksichtigt:<br />

• Das Namensänderungsgesetz 1938 verpflichtete Jüdinnen und Juden zur Annahme<br />

der Namen „Israel“ bzw. „Sara“. Diese waren bis zum 1.4.1939 in den Kennkarten<br />

und anderen offiziellen Dokumenten anzufügen. Im Amts- und Geschäftsverkehr<br />

mussten Juden verpflichtend „unaufgefordert auf ihre Eigenschaft als Jude“<br />

hinweisen.<br />

• Mit 14.11.1941 wurde Juden der freie Bücherverkauf untersagt. Ein geplanter<br />

Verkauf musste ab nun bei der Reichsschrifttumskammer angemeldet werden, die<br />

entweder den Verkauf genehmigte oder (weit häufiger) eine andere Verwendung der<br />

Bücher anordnete.<br />

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