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Restitutionsbericht 2006 - Wien Museum

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Ausstellungskatalogen, wie von der Anlaufstelle der Israelitischen Kultusgemeinde <strong>Wien</strong><br />

vorgeschlagen, explizit auf den Erwerbungszeitpunkt und die Bezugsquelle<br />

hinzuweisen.<br />

Die Anlaufstelle der Israelitischen Kultusgemeinde <strong>Wien</strong> ersuchte in ihrem<br />

„Maßnahmenkatalog ,erbloses’ Gut“ vom 14. Dezember 2004 weiters, dass bis zum<br />

Ablauf einer gemeinsamen Frist jene Gegenstände, deren Restitutionsfähigkeit die<br />

<strong>Wien</strong>er Restitutionskommission festgestellt hat, ohne jedoch die früheren Eigentümer<br />

feststellen zu können, im Eigentum der Stadt <strong>Wien</strong> verbleiben sollen. Diese Frist solle<br />

einvernehmlich zwischen dem Kulturstadtrat und der Israelitischen Kultusgemeinde<br />

<strong>Wien</strong> bestimmt werden, auf den noch ausstehenden Abschluss der<br />

Provenienzforschung im Bund Rücksicht nehmen, eine gemeinsame Frist für „erbloses“<br />

Gut in der Stadt <strong>Wien</strong> und im Bund sein und den Publikationsmaßnahmen ausreichend<br />

Zeit lassen, wirksam zu werden.<br />

Die Museen der Stadt <strong>Wien</strong> streben, so weit dies möglich ist, eine gemeinsame zeitliche<br />

Vorgehensweise mit dem Bund an, damit die Ergebnisse der Überprüfung der<br />

Sammlungen des Bundes und der Stadt <strong>Wien</strong> weiterhin miteinander verglichen und von<br />

beiden Seiten optimal genützt werden können.<br />

In der Sitzung der <strong>Wien</strong>er Restitutionskommission vom 21. Juni 2005 wies Mag.<br />

Hannah Lessing, Generalsekretärin des Nationalfonds der Republik Österreich für<br />

Opfer des Nationalsozialismus, auf die Möglichkeit hin, Objekte, für die ein<br />

Rechtsnachfolger nach menschlichem Ermessen nicht mehr gefunden werden kann,<br />

auch stufenweise an den Nationalfonds zu übertragen, damit allfällig daraus zu<br />

erwartende Erlöse den NS-Opfern noch zu Lebzeiten ausbezahlt werden können.<br />

Andererseits spräche nichts dagegen, dass auch nach einer Übertragung von Objekten<br />

an den Nationalfonds bei einem Auftreten eines Rechtsnachfolgers eine Rückgabe<br />

dieser Objekte an die Stadt <strong>Wien</strong> zum Zwecke der Naturalrestitution erfolgt und zwar<br />

bis zum letztmöglichen Zeitpunkt, der Auktion.<br />

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