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Restitutionsbericht 2006 - Wien Museum

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Gunsten des Landes Österreich (Reichsgau <strong>Wien</strong>) nach § 1 der VO vom 18. November<br />

1938, RGBl. Nr. I S. 1620, ein. Die Zentralstelle für Denkmalschutz verweigerte jedoch<br />

die Herausgabe der Kunstgegenstände an die Städtischen Sammlungen, weil deren<br />

Einziehung dem sogenannten „Führervorbehalt“ vorgreife.<br />

Die Gemeindeverwaltung beharrte auf ihrem Standpunkt, weil Albert Pollak „sein<br />

Vermögen aus der <strong>Wien</strong>er Bevölkerung gepresst“ habe und „diese dafür wenigstens<br />

zum Teile entschädigt werden“ sollte. Die Zentralstelle für Denkmalschutz erbat<br />

daraufhin vom Beauftragten Adolf Hitlers für das Linzer <strong>Museum</strong>, Generaldirektor<br />

Posse, ein „salomonisches Urteil“. Hitler ordnete persönlich die Belassung der<br />

Sammlung in der Zentralstelle zur späteren unentgeltlichen Verteilung an die Museen<br />

an.<br />

Sowohl die Städtischen Sammlungen als auch das <strong>Wien</strong>er Uhrenmuseum bestätigten<br />

im November 1941 die Übernahme von Bildern, Miniaturen, Porzellan, Möbeln und<br />

Uhren aus der Sammlung Albert Pollak, die sie zuvor mittels „Wunschlisten“<br />

beansprucht hatten.<br />

1946 ersuchte der Vertreter der Rechtsnachfolger des 1943 verstorbenen Albert Pollak<br />

das Bundesdenkmalamt, ihm den gegenwärtigen Aufenthaltsort sowie das Schicksal<br />

der ehemaligen Sammlung bekanntzugeben, und wurde auf die Städtische<br />

Sammlungen verwiesen.<br />

Direktor Wagner erstattete im Mai 1947 Anmeldung entzogenen Vermögens von Albert<br />

Pollak durch die Städtischen Sammlungen und machte bezüglich der Erwerbungen aus<br />

1941 zahlreiche Kriegsverluste geltend.<br />

Nachdem die für Zivilrechtsangelegenheiten zuständige MA 65 in Vertretung der<br />

Städtischen Sammlungen einen ersten Rückstellungsbescheid der FLD <strong>Wien</strong> vom<br />

Oktober 1947 zunächst angefochten hatte, da die Kunstgegenstände nicht gemäß den<br />

Voraussetzungen des Ersten Rückstellungsgesetzes in Verwahrung, sondern im<br />

Eigentum der Stadt <strong>Wien</strong> standen, schlossen sie im November 1948 mit den<br />

Rechtsnachfolgern Albert Pollaks vor der Rückstellungskommission beim Landesgericht<br />

für Zivilrechtsachen <strong>Wien</strong> einen Vergleich ab. Die Städtischen Sammlungen<br />

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