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Restitutionsbericht 2006 - Wien Museum

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Restitutionskommission in der Sitzung vom 19. Oktober 2004 einhellig zu der Ansicht,<br />

dass es sich bei dem Objekt<br />

I. N. 70.234 Carl Franz Bauer, Kaiser Franz Joseph I. im Zweispänner auf dem<br />

Heldenplatz, Öl/Lwd., 56 x 80 cm<br />

um einen restitutionsfähigen Kunstgegenstand handelt, der an die Erben von Siegmund<br />

Glesinger auszufolgen ist.<br />

Die Kinder des am 16. Mai 1941 in Los Angeles verstorbenen Siegmund Glesinger,<br />

Max Glesinger und Edith Fischel, wurden am 22. März 1948 vom BG Innere Stadt-<strong>Wien</strong><br />

je zur Hälfte in seinen Nachlass eingeantwortet. Beiden war im Juni 1938 die Flucht vor<br />

den Nationalsozialisten geglückt.<br />

Max Glesinger starb am 5. Februar 1971 in <strong>Wien</strong>. Er war zu diesem Zeitpunkt<br />

englischer Staatsbürger und hatte seine letzten Wohnsitze in 39 Lexham Gardens,<br />

London W 8, und in <strong>Wien</strong> 3., Esteplatz 3. In seinem Testament vom 27. Februar 1970<br />

bestimmte Max Glesinger seine Ehefrau zu seiner Universalerbin, verfügte jedoch<br />

weiters, dass 3/10 seines Vermögens einer Stiftung zukommen sollten. Max Glesingers<br />

Witwe wurde am 17. August 1972 in den Nachlass von Max Glesinger eingeantwortet.<br />

Anne Webber von der „Commission for Looted Art in Europe“, London, ist es gelungen,<br />

einen Kontakt mit der in England lebenden Witwe von Max Glesinger herzustellen, die<br />

jedoch anonym bleiben möchte.<br />

Hinsichtlich der Frage, ob bei der Ausfolgung einer Erbschaftshälfte an die Witwe von<br />

Max Glesinger auch die „Max Glesinger-Stiftung“ zu berücksichtigen sei, die nach<br />

Auskunft der Stiftungsbehörde im Bundesministerium des Inneren nach wie vor in <strong>Wien</strong><br />

besteht und vom Präsidenten des Fonds der <strong>Wien</strong>er Kaufmannschaft vertreten wird,<br />

verneinte die <strong>Wien</strong>er Restitutionskommission einen Anspruch der Stiftung, da es sich<br />

hierbei nur um ein Legat gehandelt habe, welches das Privatvermögen oder, wie in<br />

diesem Fall, Kunstgegenstände nicht umfasst habe.<br />

Die „Max Glesinger-Stiftung“ wurde jedoch von dieser Entscheidung in Kenntnis<br />

gesetzt.<br />

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