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Restitutionsbericht 2006 - Wien Museum

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Die Finanzlandesdirektion für <strong>Wien</strong>, Niederösterreich und Burgenland teilte der<br />

tschechoslowakischen Behörde am 30. September 1948 mit, dass sich die Liegenschaft<br />

nie in ihrer Verwaltung befunden habe und verwies sie an den Gebäudeverwalter Karl<br />

Zwilling.<br />

Falls es sich bei der Gemäldesammlung, welche der „Auswanderungsfonds für Böhmen<br />

und Mähren“ nach den Angaben der „Národní Správa Majetkových Podstat“ gemeinsam<br />

mit dem Gebäude in <strong>Wien</strong> 4., Theresianumgasse 21a, an die „Nordische Verkehrs-<br />

GesmbH.“ verkauft hat, tatsächlich um jene aus dem ursprünglichen Eigentum von<br />

Franz Popper handelt, so könnte diese nach der Befriedigung der Hypothekarforderung<br />

durch den Auswanderungsfonds vom Oberfinanzpräsidenten <strong>Wien</strong>-Niederdonau<br />

freigegeben worden sein.<br />

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Gemäldesammlung Franz Poppers, trotz<br />

möglicher Beschlagnahme durch die Geheime Staatspolizei und der Freigabe an den<br />

Oberfinanzpräsidenten <strong>Wien</strong>-Niederdonau, nie den Standort gewechselt hat, sich daher<br />

immer im Gebäude in <strong>Wien</strong> 4., Theresianumgasse 21a, befunden hat, das immerhin<br />

von einer einflussreichen NS-Organisation „gemietet“ worden war.<br />

Die Hypothekarforderung auf der Liegenschaft in <strong>Wien</strong> 4., Theresianumgasse 21a,<br />

scheint jedenfalls im Grundbuch auch nach 1945 als nicht gelöscht auf. Am 27. März<br />

1945 wurde die Abweisung des Gesuches um Einverleibung des Eigentumsrechts für<br />

die „Nordische Verkehrsgesellschaft mit beschränkter Haftung“ angemerkt.<br />

Das Stadtpalais der Familie Popper wurde in den letzten Kriegstagen durch<br />

Fliegerbomben schwer beschädigt und somit unbewohnbar. Schließlich wurde es von<br />

der russischen Kommandantur für den 4. Bezirk beschlagnahmt.<br />

1947 wurde die Ehescheidung von Franz und Melanie Popper mit Urteil des<br />

Kreisgerichtes Brünn (10. Dezember 1947; CK IIa 308/47) für ungültig erklärt, weil sie<br />

unter dem Zwang der nationalsozialistischen Machthaber erfolgt war. Aufgrund des<br />

Testaments von Franz Popper vom 25. März 1917 war Melanie Popper zur alleinigen<br />

Erbin seines gesamten Vermögens eingesetzt worden.<br />

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