Restitutionsbericht 2006 - Wien Museum
Restitutionsbericht 2006 - Wien Museum
Restitutionsbericht 2006 - Wien Museum
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Finanzlandesdirektion für <strong>Wien</strong>, Niederösterreich und Burgenland teilte der<br />
tschechoslowakischen Behörde am 30. September 1948 mit, dass sich die Liegenschaft<br />
nie in ihrer Verwaltung befunden habe und verwies sie an den Gebäudeverwalter Karl<br />
Zwilling.<br />
Falls es sich bei der Gemäldesammlung, welche der „Auswanderungsfonds für Böhmen<br />
und Mähren“ nach den Angaben der „Národní Správa Majetkových Podstat“ gemeinsam<br />
mit dem Gebäude in <strong>Wien</strong> 4., Theresianumgasse 21a, an die „Nordische Verkehrs-<br />
GesmbH.“ verkauft hat, tatsächlich um jene aus dem ursprünglichen Eigentum von<br />
Franz Popper handelt, so könnte diese nach der Befriedigung der Hypothekarforderung<br />
durch den Auswanderungsfonds vom Oberfinanzpräsidenten <strong>Wien</strong>-Niederdonau<br />
freigegeben worden sein.<br />
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Gemäldesammlung Franz Poppers, trotz<br />
möglicher Beschlagnahme durch die Geheime Staatspolizei und der Freigabe an den<br />
Oberfinanzpräsidenten <strong>Wien</strong>-Niederdonau, nie den Standort gewechselt hat, sich daher<br />
immer im Gebäude in <strong>Wien</strong> 4., Theresianumgasse 21a, befunden hat, das immerhin<br />
von einer einflussreichen NS-Organisation „gemietet“ worden war.<br />
Die Hypothekarforderung auf der Liegenschaft in <strong>Wien</strong> 4., Theresianumgasse 21a,<br />
scheint jedenfalls im Grundbuch auch nach 1945 als nicht gelöscht auf. Am 27. März<br />
1945 wurde die Abweisung des Gesuches um Einverleibung des Eigentumsrechts für<br />
die „Nordische Verkehrsgesellschaft mit beschränkter Haftung“ angemerkt.<br />
Das Stadtpalais der Familie Popper wurde in den letzten Kriegstagen durch<br />
Fliegerbomben schwer beschädigt und somit unbewohnbar. Schließlich wurde es von<br />
der russischen Kommandantur für den 4. Bezirk beschlagnahmt.<br />
1947 wurde die Ehescheidung von Franz und Melanie Popper mit Urteil des<br />
Kreisgerichtes Brünn (10. Dezember 1947; CK IIa 308/47) für ungültig erklärt, weil sie<br />
unter dem Zwang der nationalsozialistischen Machthaber erfolgt war. Aufgrund des<br />
Testaments von Franz Popper vom 25. März 1917 war Melanie Popper zur alleinigen<br />
Erbin seines gesamten Vermögens eingesetzt worden.<br />
87