Restitutionsbericht 2006 - Wien Museum
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erbringen, dass der inzwischen in das Generalgouvernement verschleppte Franz<br />
Popper „entweder nicht deutscher Staatsangehöriger war oder dass er sich im Inland<br />
aufhält, widrigens angenommen wird, dass sein Vermögen nach § 3 der 11. Verordnung<br />
zum Reichsbürgergesetz verfallen, die Liegenschaft daher nicht mehr sein Eigentum<br />
und die betriebene Forderung durch Verfall erloschen ist“.<br />
Am 22. März 1943 teilte das „Zentralamt für die Regelung der Judenfrage in Böhmen<br />
und Mähren“ in Prag Gebäudeverwalter Karl Zwilling mit, dass das gesamte Vermögen<br />
von Franz Popper dem „Auswanderungsfonds für Böhmen und Mähren“ im „Sinne der<br />
Vierten Verordnung des Reichsprotektors über die Betreuung der Juden vom 13. April<br />
1942 ins Eigentum überwiesen wurde“. Die Voraussetzungen für den Vermögensverfall<br />
nach der Verordnung über den Verlust der Protektoratsangehörigkeit vom 2. November<br />
1942 würden hingegen nicht vorliegen. Karl Zwilling wurde ersucht, die Verwaltung der<br />
Liegenschaft in <strong>Wien</strong> 4., Theresianumgasse 21a, „bis auf Widerruf“ weiterzuführen und<br />
mit der „Nordischen Gesellschaft“ umgehend eine Einigung bezüglich des Kaufes zu<br />
erzielen.<br />
Das Finanzamt für Liegenschaften legte am 19. Juni 1943 dem Oberfinanzpräsidenten<br />
<strong>Wien</strong> den gesamten Exekutionsakt vor, da die weisungsgemäße „Möglichkeit einer<br />
Verwertung der Hypothekarforderung“ durch den Vermögensverfall Franz Poppers an<br />
den „Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren“ nicht mehr gegeben sei.<br />
Gebäudeverwalter Karl Zwilling erhielt jedoch Weisung, sich „insbesondere hinsichtlich<br />
der Rückzahlung der Darlehensforderung aus den zu erwartenden Zinserträgnissen“ mit<br />
dem Oberfinanzpräsidenten <strong>Wien</strong>-Niederdonau ins Einvernehmen zu setzen.<br />
Am 9. November 1943 wurde der „Auswanderungsfonds für Böhmen und Mähren“<br />
aufgrund des Einweisungsbescheides der „Zentralstelle für jüdische Auswanderung<br />
Prag“ als alleiniger Eigentümer der Liegenschaft in <strong>Wien</strong> 4., Theresianumgasse 21a,<br />
intabuliert.<br />
Laut eines Amtsvermerks der Finanzlandesdirektion für <strong>Wien</strong>, Niederösterreich und<br />
Burgenland, Dienstelle für Vermögenssicherungs- und Rückstellungsangelegenheiten,<br />
vom 18. April 1946, sollen mit Schreiben der Geheimen Staatspolizei vom 29. Februar<br />
1944 Gemälde aus dem ursprünglichen Eigentum von Franz Popper, die am 30. April<br />
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