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Restitutionsbericht 2006 - Wien Museum

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erbringen, dass der inzwischen in das Generalgouvernement verschleppte Franz<br />

Popper „entweder nicht deutscher Staatsangehöriger war oder dass er sich im Inland<br />

aufhält, widrigens angenommen wird, dass sein Vermögen nach § 3 der 11. Verordnung<br />

zum Reichsbürgergesetz verfallen, die Liegenschaft daher nicht mehr sein Eigentum<br />

und die betriebene Forderung durch Verfall erloschen ist“.<br />

Am 22. März 1943 teilte das „Zentralamt für die Regelung der Judenfrage in Böhmen<br />

und Mähren“ in Prag Gebäudeverwalter Karl Zwilling mit, dass das gesamte Vermögen<br />

von Franz Popper dem „Auswanderungsfonds für Böhmen und Mähren“ im „Sinne der<br />

Vierten Verordnung des Reichsprotektors über die Betreuung der Juden vom 13. April<br />

1942 ins Eigentum überwiesen wurde“. Die Voraussetzungen für den Vermögensverfall<br />

nach der Verordnung über den Verlust der Protektoratsangehörigkeit vom 2. November<br />

1942 würden hingegen nicht vorliegen. Karl Zwilling wurde ersucht, die Verwaltung der<br />

Liegenschaft in <strong>Wien</strong> 4., Theresianumgasse 21a, „bis auf Widerruf“ weiterzuführen und<br />

mit der „Nordischen Gesellschaft“ umgehend eine Einigung bezüglich des Kaufes zu<br />

erzielen.<br />

Das Finanzamt für Liegenschaften legte am 19. Juni 1943 dem Oberfinanzpräsidenten<br />

<strong>Wien</strong> den gesamten Exekutionsakt vor, da die weisungsgemäße „Möglichkeit einer<br />

Verwertung der Hypothekarforderung“ durch den Vermögensverfall Franz Poppers an<br />

den „Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren“ nicht mehr gegeben sei.<br />

Gebäudeverwalter Karl Zwilling erhielt jedoch Weisung, sich „insbesondere hinsichtlich<br />

der Rückzahlung der Darlehensforderung aus den zu erwartenden Zinserträgnissen“ mit<br />

dem Oberfinanzpräsidenten <strong>Wien</strong>-Niederdonau ins Einvernehmen zu setzen.<br />

Am 9. November 1943 wurde der „Auswanderungsfonds für Böhmen und Mähren“<br />

aufgrund des Einweisungsbescheides der „Zentralstelle für jüdische Auswanderung<br />

Prag“ als alleiniger Eigentümer der Liegenschaft in <strong>Wien</strong> 4., Theresianumgasse 21a,<br />

intabuliert.<br />

Laut eines Amtsvermerks der Finanzlandesdirektion für <strong>Wien</strong>, Niederösterreich und<br />

Burgenland, Dienstelle für Vermögenssicherungs- und Rückstellungsangelegenheiten,<br />

vom 18. April 1946, sollen mit Schreiben der Geheimen Staatspolizei vom 29. Februar<br />

1944 Gemälde aus dem ursprünglichen Eigentum von Franz Popper, die am 30. April<br />

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