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Evaluation von Studium und Lehre im Fach Rechtswissenschaft ...

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Selbstbeschreibung<br />

Staatslehre“ vermittelt. Die geschichtlichen Gr<strong>und</strong>lagen werden in Vorlesungen<br />

zur Deutschen <strong>und</strong> Europäischen Rechtsgeschichte, zum Römischen<br />

Privatrecht (jeweils 1. Semester) sowie zur Verfassungsgeschichte<br />

der Neuzeit (2. Semester) erlernt. Auf die gesellschaftlichen Gr<strong>und</strong>lagen<br />

des Rechts bezieht sich die „Einführung in die Kr<strong>im</strong>inologie“ (1. Semester),<br />

auf die Methodik der Rechtsanwendung die „Vorlesung zur juristischen<br />

Methodenlehre“ (2. Semester).<br />

Alle diese Veranstaltungen verfolgen das gemeinsame Lernziel, den<br />

Studierenden einen wissenschaftlichen Zugang zum geltenden positiven<br />

Recht zu erschließen, d.h. über bloßes Faktenwissen hinaus Verständnis<br />

für die geistige Gesamtkonzeption des Rechts in seiner historischen <strong>und</strong><br />

gesellschaftlichen Bedingtheit zu wecken <strong>und</strong> die hinter ihm stehenden<br />

Wertentscheidungen als Ausgangspunkt für eine systematische Durchdringung<br />

<strong>und</strong> praktische Anwendung der einzelnen Rechtsnormen zu<br />

verdeutlichen. Dass sie den Rechtsstoff systematisch durchdrungen haben<br />

<strong>und</strong> praktisch anwenden können, müssen die Studierenden anhand<br />

<strong>von</strong> Rechtsfällen innerhalb der Fortgeschrittenenübungen in den drei<br />

Pflichtfächern nachweisen, die erst nach bestandener Zwischenprüfung<br />

(frühestens ab dem 4. Semester) besucht werden dürfen <strong>und</strong> an denen<br />

erfolgreich teilgenommen zu haben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 JAVO ebenfalls<br />

zu den Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung<br />

zählt. In den studienbegleitenden sechs Zwischenprüfungsklausuren<br />

- die zwischen dem 1. <strong>und</strong> 4. Semester zu bestehen sind - wird also<br />

überwiegend eher abgeprüft, ob die Studierenden die notwendigen theoretischen<br />

Gr<strong>und</strong>kenntnisse aus den Pflichtvorlesungen bezogen haben.<br />

Dagegen bedarf es innerhalb der Übungen vor allem einer verständigen<br />

Verarbeitung <strong>und</strong> Anwendung dieser Gr<strong>und</strong>kenntnisse auf einen praktischen<br />

Rechtsfall.<br />

Zu der angestrebten „Vorbereitung auf alle juristischen Berufe“ <strong>im</strong> Sinne<br />

des § 2 der Studienordnung tragen <strong>im</strong> Übrigen auch die insgesamt dre<strong>im</strong>onatigen<br />

praktischen Studienzeiten bei. Diese ermöglichen Einblicke in<br />

die Rechtswirklichkeit bei einem Amtsgericht, einer Verwaltungsbehörde<br />

<strong>und</strong> z.B. einem Rechts- oder Staatsanwalt <strong>und</strong> informieren über die sozialen<br />

Bedingungen <strong>und</strong> Auswirkungen des Rechts sowie vermitteln den<br />

Zusammenhang zwischen materiellem <strong>und</strong> Verfahrensrecht (§ 4 JAVO).<br />

Als weitere Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung<br />

sollen die Praktika ebenfalls dazu beitragen, die notwendige Verbindung<br />

<strong>von</strong> Theorie <strong>und</strong> Praxis bereits während des <strong>Studium</strong>s zu stärken<br />

<strong>und</strong> den Studierenden die tatsächliche Bedeutung des in den Vorle-<br />

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