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Evaluation von Studium und Lehre im Fach Rechtswissenschaft ...

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Greifswald<br />

Das studienberatende Angebot richtet sich nicht nur an Studierende,<br />

sondern auch an Studieninteressierte, <strong>und</strong> wird sehr gern wahrgenommen.<br />

1.3.3 Prüfungssystem<br />

1.3.3.1 Zwischenprüfung<br />

Zum WS 2005/06 wurde die Zwischenprüfung für den Studiengang<br />

<strong>Rechtswissenschaft</strong>en eingeführt. Sie dient der Feststellung, ob die Eignung<br />

für das weitere <strong>Studium</strong> in diesem zentralen Studiengang gegeben<br />

ist. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden studienbegleitend, d.h.<br />

während der einzelnen Semester erbracht.<br />

Die Studenten haben hierfür während der ersten (max<strong>im</strong>al sechs) Semester<br />

Prüfungsleistungen abzulegen, <strong>und</strong> zwar in den zentralen Bereichen<br />

Strafrecht, Öffentliches Recht, Privatrecht sowie Gr<strong>und</strong>lagen des<br />

Rechts. Sie bestehen für die <strong>Fach</strong>prüfungen „Strafrecht“, „Öffentliches<br />

Recht“ <strong>und</strong> „Privatrecht“ in dem Bestehen jeweils einer Klausur <strong>und</strong> einer<br />

Hausarbeit <strong>und</strong> für die <strong>Fach</strong>prüfung „Gr<strong>und</strong>lagen des Rechts“ in dem<br />

Bestehen einer Klausur. Mit Bestehen dieser <strong>Fach</strong>prüfungen wird die<br />

Zwischenprüfung bestanden. Sollten bis zum Ende des sechsten <strong>Fach</strong>semesters<br />

diese vier <strong>Fach</strong>prüfungen nicht vollständig erbracht worden<br />

sein, so gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden. Es folgt<br />

somit die Zwangsexmatrikulation.<br />

Bei Einhaltung des Musterstudienplans ist die <strong>Fach</strong>prüfung „Gr<strong>und</strong>lagen<br />

des Rechts“ bis zum Ende des zweiten Semesters zu erbringen. Die<br />

<strong>Fach</strong>prüfung <strong>im</strong> „Öffentlichen Recht“ ist <strong>im</strong> Anschluss an die Gr<strong>und</strong>kurse<br />

Staatsrecht <strong>und</strong> allgemeines Verwaltungsrecht, also ebenfalls zum Ende<br />

des zweiten Semesters, zu erbringen. Die <strong>Fach</strong>prüfung „Privatrecht“ ist<br />

nach dem Aufbaukurs I abzulegen <strong>und</strong> somit bis zum Ende des vierten<br />

Semesters. Gleiches gilt für die <strong>Fach</strong>prüfung „Strafrecht“, die <strong>im</strong> Anschluss<br />

an den Vertiefungskurs I zu erbringen ist.<br />

Melden sich Studenten aus <strong>von</strong> ihnen zu vertretenden Gründen nicht<br />

spätestens <strong>im</strong> fünften Semester zu den <strong>Fach</strong>prüfungen, gelten die Prüfungen<br />

als erstmals abgelegt <strong>und</strong> nicht bestanden.<br />

Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden.<br />

Die Wiederholungsprüfung ist zum jeweils nächstmöglichen Prüfungstermin<br />

abzulegen. Wiederholt werden muss nur die nicht bestandene<br />

Teilleistung (Klausur oder Hausarbeit). Bei der Wiederholung der <strong>Fach</strong>-<br />

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