21.10.2014 Aufrufe

Evaluation von Studium und Lehre im Fach Rechtswissenschaft ...

Evaluation von Studium und Lehre im Fach Rechtswissenschaft ...

Evaluation von Studium und Lehre im Fach Rechtswissenschaft ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

einen Teilnahmeschein erbracht (§ 32 PrüfO).<br />

Bremen<br />

Während des Schwerpunktstudiums wird eine Themenhausarbeit geschrieben<br />

oder ein schriftlich ausgearbeitetes Referat gehalten (Schwerpunktschein,<br />

§ 34 PrüfO). Ist in einem Seminar, das nach dem 3. <strong>Fach</strong>semester<br />

besucht worden ist, ein Seminarschein erworben worden, so<br />

kann auf Antrag dieser Nachweis den Schwerpunktschein ersetzen.<br />

Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (3 Klausuren<br />

aus dem Zivilrecht, 2 Klausuren aus dem Öffentlichen Recht, 1 Klausur<br />

aus dem Strafrecht) <strong>und</strong> einer mündlichen Prüfung (gleiche Zeiteinheiten<br />

für jedes der drei Rechtsgebiete). Die Klausuren werden nach dem Vier-<br />

Augen-Prinzip durch eine/n Hochschullehrer/in <strong>und</strong> eine/n Praktiker/in<br />

korrigiert; die mündliche Prüfung wird <strong>von</strong> einer Dreierkommission abgenommen,<br />

an der mindestens ein/e Hochschullehrer/in mitwirkt (§ 14 III<br />

JAPG). Die universitäre Prüfung besteht aus einer Hausarbeit (Bearbeitungszeit:<br />

4 Wochen), die i.d.R. eine Themenarbeit darstellt, <strong>und</strong> einer<br />

mündlichen Prüfung, in der das Thema der Hausarbeit sowie der sonstige<br />

Stoff des gewählten Schwerpunktes zu behandeln sind (§§ 35ff PrüfO).<br />

Es gilt durchgängig das Vier-Augen-Prinzip. Be<strong>im</strong> schriftlichen Prüfungsteil<br />

ist Anonymität gewährleistet. Die Ausgestaltung der universitären<br />

Prüfung liegt zwar nach § 32 Abs. 1 JAPG in der Verantwortung der<br />

Universität, allerdings verbietet die Regelung in § 32 Abs. 3 S. 3 JAPG 10<br />

ein studienbegleitendes Prüfungsverfahren, wie es an vielen anderen<br />

juristischen Fakultäten realisiert ist.<br />

2.2.3 <strong>Studium</strong> <strong>und</strong> Prüfungen in den Pflichtfächern – Ist-Zustand<br />

Das zivilrechtliche Curriculum bildet die Vorgaben des JAPG (§ 5 Abs. 1<br />

Nr. 1 JAPG) ab <strong>und</strong> verteilt den Stoff auf 13 Pflichtveranstaltungen (teilweise<br />

zusätzlich mit Arbeitsgemeinschaften), die teils 2-stündig, teils 3-<br />

stündig <strong>und</strong> teils 4-stündig unterrichtet werden. Das Curriculum erstreckt<br />

sich auf 5 Semester <strong>und</strong> umfasst 39 SWS zuzüglich 6 SWS Arbeitsgemeinschaften.<br />

Das Curriculum des Öffentlichen Rechts besteht ebenfalls aus 13<br />

Pflichtveranstaltungen (nebst AGs), deren Stoff auf die Vorgaben des<br />

10 Danach hat die Prüfungsordnung zu gewährleisten, „dass Prüflinge, die sich in<br />

Bremen zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben, die Schwerpunktbereichsprüfung<br />

unmittelbar <strong>im</strong> Anschluss an die schriftliche Pflichtfachprüfung ... ablegen<br />

können ...“.<br />

47

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!