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Evaluation von Studium und Lehre im Fach Rechtswissenschaft ...

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Greifswald<br />

Zwar bietet die Fakultät <strong>im</strong> LL.B. Studiengang vom ersten bis zum<br />

sechsten Semester vorlesungsbegleitende Klausuren (Mikromodulprüfungen)<br />

an (§ 33 Abs. 2 PO LL.B.), die auch <strong>von</strong> den Studierenden des<br />

juristischen <strong>Studium</strong>s mit dem Ziel Pflichtfachprüfung genutzt werden<br />

können <strong>und</strong> auch genutzt werden. Jedoch verlangt diese Lösung, dass<br />

die Studierenden sich in zwei Studiengänge einschreiben (s. § 13 Abs. 1<br />

PO LL.B. zu den Zulassungsvoraussetzungen zu den juristischen Mikromodulprüfungen).<br />

Zudem werden diese Klausuren nur mit dem Ergebnis<br />

„bestanden“ oder „nicht bestanden“ korrigiert (§ 33 Abs. 2 a.E. PO<br />

LL.B.), was den Maßstäben der Zwischenprüfungsordnung nicht genügt<br />

(§§ 6, 20 PO <strong>Rechtswissenschaft</strong>en Abschluss erste Prüfung). Gegen<br />

diesen Lösungsansatz spricht auch, dass die Fakultät opt<strong>im</strong>ale Studienbedingungen<br />

für jeden angebotenen Studiengang schuldet <strong>und</strong> nicht die<br />

Studierenden des einen faktisch in den anderen zwingen sollte, um ausreichend<br />

für den einen vorbereitet zu werden.<br />

Dennoch birgt die Doppelgleisigkeit der rechtswissenschaftlichen Ausbildung<br />

auch Chancen, die nicht ohne Not aufgegeben werden sollten, zumal<br />

der LL.B. Studiengang sich konstanter Beliebtheit erfreut. Denkbar<br />

wäre es etwa, die Prüfungen <strong>im</strong> LL.B. Studiengang, <strong>Fach</strong>modul <strong>Rechtswissenschaft</strong>en<br />

zugleich unter Zwischenprüfungsbedingungen für den<br />

Studiengang <strong>Rechtswissenschaft</strong>en anzubieten <strong>und</strong> entsprechend zu<br />

korrigieren.<br />

Verbesserungsfähig <strong>und</strong> -bedürftig ist auch die Praxis der inhaltlichen<br />

Ausgestaltung der Klausuren. Nach der gesetzlichen Regelung sind Gegenstand<br />

der <strong>Fach</strong>prüfung <strong>im</strong> Öffentlichen Recht die in zwei Semestern,<br />

<strong>im</strong> Straf- <strong>und</strong> Zivilrecht die in drei Semestern erworbenen Kenntnisse (§<br />

17 PO Jura). Das Gesetz eröffnet sowohl die Möglichkeit, die Klausur als<br />

umfassende Abschlussklausur auszugestalten, als auch die, den Stoff zu<br />

prüfen, der der Klausur unmittelbar vorausgeht. Entsprechend unterschiedlich<br />

ist auch die Praxis. Hier ist <strong>im</strong> Interesse der Planungssicherheit<br />

für die Studierenden eine einheitliche Linie <strong>im</strong> Kreis der <strong>Lehre</strong>nden<br />

zu suchen.<br />

Erfreulich ist das Angebot an Kolloquien, die die Vorlesung begleiten.<br />

Die Leiterinnen <strong>und</strong> Leiter dieser Kolloquien sind meist sehr engagiert.<br />

Sie sprechen ihren Stoff mit dem jeweiligen <strong>Lehre</strong>nden der Vorlesung ab<br />

<strong>und</strong> bieten wiederholt Probeklausuren an. Allerdings sind die Kolloquien<br />

zum Teil sehr voll; hier ist für eine gleichmäßigere Auslastung <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

Erhöhung der angebotenen Kolloquien zu sorgen, um eine<br />

effektive Arbeit in einer Kleingruppe zu ermöglichen. Der Qualitätsver-<br />

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