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Evaluation von Studium und Lehre im Fach Rechtswissenschaft ...

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Selbstbeschreibung<br />

geblieben, <strong>und</strong> es ist nur mit Mühe gelungen, die existierenden Abkommen<br />

mit britischen Partneruniversitäten zu erhalten. Dies liegt daran,<br />

dass die britischen Universitäten ihre eigenen Studierenden mangels<br />

deutscher Sprachkenntnisse nur selten zu einem Studienaufenthalt in<br />

Deutschland bewegen können, so dass das Austauschverhältnis leider<br />

weitgehend zu einem einseitigen Serviceangebot der britischen Partner<br />

denaturiert.<br />

Neben den Erasmus-Partnerschaften besteht seit 25 Jahren ein Austauschprogramm<br />

mit dem Institut Catholique de Paris. Die CAU bzw. die<br />

Fakultät unterhält eine Reihe <strong>von</strong> Partnerschaften mit Universitäten in<br />

den USA (Indiana University; University of Kansas; University of Utah,<br />

Illinois, Penn State), Russland (Staatliche Universitäten Irkutsk, St. Petersburg<br />

<strong>und</strong> Kaliningrad) <strong>und</strong> China (Zheijiang University, Hangzhou),<br />

die auch <strong>von</strong> Studierenden der <strong>Rechtswissenschaft</strong> für ein Auslandsstudium<br />

genutzt werden können, was allerdings in der Praxis selten geschieht.<br />

Ferner kooperiert die Fakultät mit Fakultäten in allen Ostseeanrainerstaaten.<br />

Leistungsnachweise, die Kieler Studierende an einer Partnerfakultät <strong>im</strong><br />

Ausland erwerben, werden vom zuständigen staatlichen JPA in der Regel<br />

nicht als Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung<br />

anerkannt. Das JPA lässt aber <strong>im</strong>merhin Auslandssemester bei<br />

der Berechnung der Studiendauer außer Betracht, wenn Studierende<br />

den Examensfreiversuch beginnen, was regulär nur bis zum siebten oder<br />

(nach vorheriger Ablegung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung)<br />

bis zum achten Semester möglich wäre.<br />

Personen, die an einer ausländischen Universität <strong>Rechtswissenschaft</strong><br />

ordnungsgemäß studiert haben, können als Doktoranden zugelassen<br />

werden, wenn sie neben ihrem ausländischen Abschluss entweder den<br />

Kieler LL.M. mit mindestens vollbefriedigendem Ergebnis erworben haben<br />

oder einen in fachlicher Breite <strong>und</strong> Vertiefung gleichwertigen ausländischen<br />

Studienabschluss mit erheblich überdurchschnittlichem Ergebnis<br />

nachweisen. Zu den Promotionsvoraussetzungen zählt außerdem<br />

in jedem Fall ein mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ bewertetes<br />

Seminarreferat. Die Möglichkeit, einen vergleichbaren ausländischen<br />

Leistungsnachweis anzuerkennen, ist 2007 <strong>im</strong> Zuge der Änderung der<br />

Promotionsordnung gestrichen worden. Fortan muss das Seminarreferat<br />

in Kiel gehalten worden sein, damit sich die externen Promovenden über<br />

die Seminare besser in den Kieler Forschungsbetrieb integrieren.<br />

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