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Evaluation von Studium und Lehre im Fach Rechtswissenschaft ...

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Bremen<br />

2002 hat diese Situation zwar abgemildert, aber nicht gr<strong>und</strong>legend verändert.<br />

Nach wie vor gilt, dass die <strong>von</strong> den Studierenden <strong>im</strong> Laufe des<br />

<strong>Studium</strong>s erworbenen Nachweise nur den Status <strong>von</strong> Prüfungsvorleistungen<br />

haben oder nur eine Zwischenprüfung darstellen. Für die Examensnote<br />

sind sie ohne Bedeutung. Und weiterhin gilt, dass die Examensnote<br />

wiederum entscheidend für die späteren Berufschancen ist.<br />

Deshalb ist es verständlich, wenn Jura-Studierende den learningoutcome-Maßstab<br />

an jenen Fähigkeiten ausgerichtet sehen wollen, auf<br />

die es bei den Examensprüfungen ankommt. Hinsichtlich des staatlichen<br />

Prüfungsteils (70% der Endnote) kommt es – was die schriftlichen Prüfungen<br />

angeht – auf Kenntnisse des positiven Rechts auf den <strong>im</strong> JAPG<br />

genannten Gebieten, auf Kenntnisse der wesentlichen dogmatischen<br />

Streitfragen sowie auf die Beherrschung der Gutachtentechnik bei der<br />

Fallbearbeitung an. Auch in der mündlichen Prüfung dominieren diese<br />

Fähigkeiten, hier kann es aber auch mal auf andere Kompetenzen ankommen,<br />

die <strong>im</strong> JAPG als Ausbildungsziel genannt sind. <strong>Lehre</strong> <strong>und</strong> <strong>Studium</strong><br />

müssen unter diesen Bedingungen in erster Linie so organisiert<br />

sein, dass den Studierenden die genannten Kenntnisse <strong>und</strong> Methoden<br />

vermittelt werden <strong>und</strong> ihnen durch entsprechende, dem jeweiligen Ausbildungsniveau<br />

angepasste Prüfungen die Möglichkeit gegeben wird, ihr<br />

Leistungsvermögen in dieser Hinsicht einzuschätzen.<br />

Für die große Mehrheit der Studierenden bedeutet der Erwerb dieser für<br />

das Examen relevanten Kompetenzen eine erhebliche Anstrengung, die<br />

das Lernpotenzial weitgehend bindet. Die universitäre Ausbildung wird<br />

sich nicht zum Ziel setzen können, den Studierenden außerdem noch in<br />

gleichermaßen anspruchsvoller Weise die Arbeitsmethoden der rechtsgestaltenden<br />

<strong>und</strong> rechtsberatenden Berufe nahe zu bringen. Die Studierenden<br />

sollen <strong>und</strong> müssen diese spezifischen Arbeitsmethoden <strong>im</strong> <strong>Studium</strong><br />

allerdings kennen lernen (s. u.), weshalb in die <strong>Lehre</strong> neben darauf<br />

zugeschnittenen Schlüsselqualifikationskursen (s.u.) auch regelmäßig<br />

<strong>Fach</strong>veranstaltungen zu Themen wie „Vertragsgestaltung“ bzw. „Kautelarjurisprudenz“<br />

eingebettet sein sollten. Ferner eignen sich insbesondere<br />

die ZPO- bzw. StPO-Vorlesungen dafür, Prüfungsaufgaben so zu stellen,<br />

dass ein Rechtsproblem aus anwaltlicher Sicht beurteilt werden soll.<br />

Es kann also festgehalten werden: Da sich der <strong>Fach</strong>bereich <strong>Rechtswissenschaft</strong><br />

<strong>im</strong> Einvernehmen mit der Universitätsleitung entschieden hat,<br />

den traditionellen Studiengang mit dem Studienziel „Erste Juristische<br />

Prüfung“ – oder auch „Staatsexamen“ – beizubehalten, sind für diesen<br />

überwiegenden Teil der Studierenden des <strong>Fach</strong>bereichs die eben skiz-<br />

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