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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

hätte die Vorlage von höchst sensiblen medizinischen Informationen völlig unbeteiligter<br />

Dritter an die Genehmigungsbehörden bedeutet. Hier konnte ich durch<br />

entsprechende Hinweise des Arbeitskreises Gesundheit und Soziales der Datenschutzkonferenz<br />

erreichen, daß das Arbeits- und Sozialministerium inzwischen<br />

die regelmäßig anonymisierte Vorlage der Tätigkeitsnachweise vorsieht.<br />

c. Besonderes Gewicht habe ich auch der Frage der datenschutzgerechten Gestaltung<br />

von Klinikinformationssystemen (vgl. Nr. 3.3.2 u. 3.3.3 dieses Tätigkeits-<br />

berichts) beigemessen. Inzwischen werden in diesen Systemen nicht mehr nur<br />

Verwaltungsdaten, sondern auch medizinische Daten verarbeitet. Zur Wahrung<br />

des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Patienten, aber auch des<br />

Arztgeheimnisses ist es notwendig, daß die Zugriffsrechte auf die Patientendaten<br />

nur entsprechend den Behandlungserfordernissen eingeräumt und begrenzt wer-<br />

den. Ich gehe dieser Frage gerade bei einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung<br />

eines Münchner Krankenhauses nach, in dem ein System differenzierter Zugriffs-<br />

berechtigungen eingerichtet wird. Ich werde diese Frage auch in anderen Krankenhäusern<br />

aufgreifen.<br />

4. Im Bereich Kommunen, Einwohnermeldewesen waren u.a. Fragen des Inhalts und der<br />

Auswertung von Eintragungslisten für Volks- und Bürgerbegehren, der unbefugten<br />

Übermittlung von Informationen aus nichtöffentlichen Sitzungen und Unterlagen an die<br />

Presse, der Herausgabe von Adressenlisten für kommunalfremde Zwecke, der Weitergabe<br />

von Meldedaten an Adreßbuchverlage und Parteien sowie der Videoüberwachung relvant.<br />

a. Zum Inhalt der Eintragungslisten für Volks- und Bürgerbegehren (vgl. Nr. 8.3<br />

u. 8.4.1 dieses Tätigkeitsberichts) habe ich u.a. vorgeschlagen, auf das Geburts-<br />

datum zu verzichten, da es m.E. für den Identitätsnachweis i.d.R. überflüssig ist.<br />

Unzulässige Auswertungen und Einsichtnahmen in Eintragungslisten für Bürgerbegehren<br />

mußte ich rügen (vgl. Nr. 8.4.2 dieses Tätigkeitsberichts).

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