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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Im Hinblick darauf, daß Ausgangspunkt des geschilderten Sachverhalts eine Anordnung des<br />

Bundesministeriums der Finanzen war, habe ich mich auch an den Bundesbeauftragten für den<br />

Datenschutz gewandt. Dieser hat das Bundesministerium der Finanzen inzwischen formell gem.<br />

§ 25 Abs. 1 BDSG beanstandet.<br />

Das Staatsministerium hat mir inzwischen mitgeteilt, daß sich die AO-Referenten des Bundes<br />

und der Länder mit der Problematik befassen werden.<br />

12. Personalwesen<br />

12.1 Personalakten<br />

Die bereits in meinem letzten Tätigkeitsbericht unter Nr. 12.1 geschilderten Probleme bei der<br />

Umsetzung der Regelungen zur Führung von Personalakten nach dem Bayerischen Beamtengesetz<br />

bestehen nach wie vor.<br />

Personalnebenakten<br />

Bei der datenschutzrechtlichen Prüfung verschiedener Behörden (u.a. Amtsgericht, Beamten-<br />

fachhochschule) stellte ich fest, daß zum Teil Nebenakten geführt wurden, die inhaltlich dem<br />

kompletten Grundakt entsprachen. Dies widerspricht Art. 100 a Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Bayer.<br />

Beamtengesetz, wonach Nebenakten nur solche Unterlagen enthalten dürfen, deren Kenntnis zur<br />

rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. Nebenakten sind<br />

nach der Gesetzesbegründung nur insoweit zulässig, als sie für die Aufgabenerfüllung "unerläßlich"<br />

sind, was in den mir bekanntgewordenen Fällen nicht der Fall war. Darüber hinaus wurde<br />

die vorgeschriebene regelmäßige Aussonderung von Unterlagen über Erholungsurlaub, Erkrankungen,<br />

Umzugs- und Reisekosten nach fünf Jahren nach Ablauf des Bearbeitungsjahres nicht<br />

vorgenommen. Um die vorgesehene Aussonderung in der Praxis zu erleichtern, empfiehlt es<br />

sich, für diese Unterlagen einen Teilakt anzulegen.<br />

Verzeichnis der Teil- und Nebenakten<br />

Das in den Grundakt aufzunehmende Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten fehlt nach meiner<br />

Erfahrung häufig. Dieses ist jedoch unbedingt erforderlich, um das Einsichtsrecht des Bediensteten<br />

in seinen vollständigen Personalakt gewährleisten zu können. Die Grundakten führenden<br />

Personalstellen sollten hierauf besonders achten.<br />

Aussonderung

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