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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

§ 76 Abs. 1 StBerG beschreibt nur allgemein die Aufgaben der Kammern. Die Vorschrift stellt<br />

aber keinesfalls eine Befugnis für die in Rede stehenden Datenübermittlungen dar, da der Schluß<br />

von der Aufgabe auf die Befugnis im Gegensatz zur umgekehrten Schlußfolgerung nicht zulässig<br />

ist. Hinzuweisen ist auch auf das vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum<br />

Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerGE 65, 44) geforderte rechtsstaatliche Gebot<br />

der Normenklarheit. Zum zulässigen Umfang des Eingriffs in das genannte Grundrecht sagt § 76<br />

Abs. 1 StBerG als bloße Aufgabenzuweisungsnorm seiner Natur nach verständlicherweise nichts<br />

aus.<br />

Weiterhin war zu prüfen, ob Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes selbst die<br />

Veröffentlichungspraxis rechtfertigen können. Durch die Veröffentlichung in den Kammermitteilungen<br />

erfolgt eine Datenübermittlung an Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs. Die<br />

Empfänger der Mitteilungen (die Steuerberater) sind nicht Mitarbeiter der Kammern, sie werden<br />

durch die Kammern als Außenstehende verwaltet. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, daß<br />

die Kammermitteilungen auch von Personen außerhalb des Kreises der Kammermitglieder gelesen<br />

werden. Art. 19 BayDSG regelt derartige Datenübermittlungen an nicht-öffentliche Stellen.<br />

Es wird nicht verkannt, daß die Kammern bei der Ahndung von Wettbewerbsverstößen auf die<br />

Mithilfe der Berufsmitglieder angewiesen sind.<br />

Ein Hinweis an die Kammern, daß ein Wettbewerbsverstoß vorliegen könnte, wird aber mit oder<br />

ohne Kenntnis eines "Vorverstoßes" erfolgen, denn es ist zu bezweifeln, daß die Kammerangehörigen<br />

in der Regel die in Frage stehenden Veröffentlichungen derart archiviert haben, daß ein<br />

aktueller Verstoß mit einem ggf. weiter zurückliegenden Verstoß in Zusammenhang gebracht<br />

werden könnte. Die Prüfung, ob eine (erneute) Wettbewerbsverletzung bzw. ein Verstoß gegen<br />

eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung vorliegt, wird in jedem Fall durch die Kammern<br />

vorgenommen. Eine personenbezogene Veröffentlichung von Verstößen ist daher nicht erforderlich<br />

im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG.<br />

Die Zulässigkeitsprüfung scheitert aber auch an der bestehenden Zweckbindung:<br />

Unstreitig gehört es aufgrund der Bestimmung des § 76 Abs. 1 StBerG zu den Aufgaben der<br />

Kammern, Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen<br />

und Wettbewerbsverstöße (u.a. überzogene Werbung) im Hinblick auf die Belange der Gesamtheit<br />

der Mitglieder abzuwehren.<br />

Für diese Zwecke ist eine Verarbeitung der in Rede stehenden Daten bei den Kammern zulässig.

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