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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Wegen der Möglichkeit einer Speicherung des PHW aufgrund "konkreter glaubhafter<br />

Angaben naher Angehöriger", habe ich mich an das Staatsministerium des Innern gewandt.<br />

Die Speicherung einer Person als "ansteckungsgefährlich" stellt einen gravierenden<br />

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Beruht die Datenspeicherung<br />

ausschließlich auf den Angaben Dritter, sind die Daten so lange ungesichert, bis deren<br />

Richtigkeit durch die Angaben des Betroffenen oder durch ein ärztliches Gutachten<br />

bestätigt werden. So könnte beispielsweise ein naher Angehöriger - auch dieser Begriff<br />

ist auslegungsfähig - aus persönlichen Gründen falsche Angaben über die Ansteckungsgefahr<br />

eines Betroffenen machen. Dem Betroffenen sollte deshalb in diesen Fällen Gelegenheit<br />

gegeben werden, der Speicherung entgegengetreten zu können.<br />

Das Staatsministerium des Innern hat diese Forderung abgelehnt.<br />

Die Dauer der zulässigen Speicherung des personenbezogenen Hinweises ANST beträgt<br />

nach der Errichtungsanordnung PFAD zwei Jahre. Bei meiner Prüfung einer Polizeidi-<br />

rektion habe ich festgestellt, daß die Speicherungen in mehreren Fällen verlängert wurden,<br />

obwohl keine neuen Erkenntnisse vorlagen, die die Annahme von Ansteckungsge-<br />

fahr positiv belegt hätten. Nach meiner Auffassung ist keine Verlängerung der Speicherung<br />

zulässig, sondern nur eine Neuvergabe mit erneuter Prüfung des Vorliegens der<br />

Vergabevoraussetzungen. Die Unkenntnis über den Krankheitsverlauf ist für eine erneute<br />

Speicherung grundsätzlich nicht ausreichend. Auch in diesem Fall ist die Speicherung regelmäßig<br />

nach zwei Jahren zu löschen. Die unzulässig verlängerten Speicherungen wurden<br />

auf meine Aufforderung von der Polizei gelöscht. In zwei Fällen hielt ich die Neuvergabe<br />

des personenbezogenen Hinweises ausnahmsweise für vertretbar, da die beiden<br />

Personen untergetaucht zu sein schienen und die Umstände dafür sprachen, daß sie sich<br />

bislang keiner ärztlichen Behandlung unterzogen hatten oder unterziehen werden.<br />

Bei beiden Polizeidirektionen habe ich bei meiner Prüfung festgestellt, daß einige Speicherungen<br />

des personenbezogenen Hinweises ANST erfolgt sind, obwohl weder ein<br />

Vermerk über eine ärztliche mündliche Mitteilung noch eine entsprechende schriftliche<br />

Mitteilung oder Bestätigung einer öffentlichen Stelle vorlag. Die Polizei wurde von mir

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