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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

nisse, falls sich solche künftig aus der gespeicherten Verformelung der DNA ergeben sollten, die<br />

Begrenzung auf Personen, die wegen genau zu bestimmender schwerer Straftaten insbesondere<br />

gegen die körperliche Integrität und gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt und bei denen<br />

eine Wiederholungsgefahr festgestellt wurde, sofern die Speicherung aufgrund einer Prognose<br />

unter Zugrundelegung des bisherigen Täterverhaltens die künftige Strafverfolgung fördern<br />

kann.<br />

7.1.7.2 Das Strafverfahrensänderungsgesetz - DNA-Analyse ("genetischer Fingerabdruck")<br />

- (StVÄG)<br />

Am 17.03.1997 hat der Bundestag in einem Strafverfahrensänderungsgesetz die Voraussetzungen<br />

und Grenzen molekulargenetischer Untersuchungen in einem konkreten Strafverfahren gere-<br />

gelt. Er hat klargestellt, daß Blutproben und sonstige Körperzellen, die dem Beschuldigten<br />

entnommen werden, nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen<br />

anhängigen Strafverfahrens verwendet werden dürfen. Sie müssen unverzüglich vernichtet werden,<br />

sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Molekulargenetische Untersuchungen an<br />

diesem Material dürfen nur zur Feststellung, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten<br />

oder dem Verletzten stammt oder ob eine Person von einer anderen abstammt,<br />

durchgeführt werden. Weitere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen<br />

sind unzulässig.<br />

Das Gesetz enthält jedoch weder Vorschriften ob und in welchen Grenzen eine Speicherung und<br />

Nutzung der durch DNA-Analysen gewonnenen Untersuchungsergebnisse in zentralen Datenbanken<br />

der Polizei zulässig ist, noch sind darin Regelungen getroffen, die eine Erhebung ermöglichen,<br />

wenn eine DNA-Analyse z.B. wegen eines Geständnisses des Angeklagten für das Strafverfahren<br />

nicht erforderlich ist.

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