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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

sönlichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, muß gewahrt werden.<br />

5. Die Dauer der Maßnahme wird zeitlich eng begrenzt. Auch die Möglichkeit der Verlängerung<br />

der Maßnahme ist zu befristen.<br />

6. Eine anderweitige Verwendung der erhobenen Daten (Zweckänderung) ist weder zu Beweiszwecken<br />

noch als Ermittlungsansatz für andere als Katalogtaten zulässig. Personenbezogene<br />

Erkenntnisse aus dem Lauschangriff dürfen zur Abwehr von konkreten Gefahren<br />

für gewichtige Rechtsgüter verwendet werden.<br />

7. Wenn sich der ursprüngliche Verdacht nicht bestätigt, sind die durch den Lauschangriff<br />

erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.<br />

8. Die Betroffenen müssen unverzüglich und vollständig über die Durchführung der Maß-<br />

nahme informiert werden, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungsverfahrens möglich<br />

ist.<br />

9. Eine Verfahrenssicherung durch den Zwang zur eingehenden Begründung und detaillierte<br />

jährliche Berichtspflichten der Staatsanwaltschaft für die Öffentlichkeit ähnlich den ge-<br />

richtlichen Wire-Tap-Reports in den USA einschließlich einer Erfolgskontrolle ist vorzusehen.<br />

Anhand der Berichte ist jeweils - wegen der Schwere des Eingriffs - in entsprechenden<br />

Fristen zu überprüfen, ob die gesetzliche Regelung weiterhin erforderlich ist.<br />

10. Die effektive Kontrolle der Abhörmaßnahmen und der Verarbeitung und Nutzung der<br />

durch sie gewonnenen Erkenntnisse durch Gerichte und Datenschutzbeauftragte ist sicherzustellen.

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