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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

4.8.2 Fehlbelegungsprüfungen in Krankenhäusern nach § 17 a KHG durch den MDK<br />

Nach § 17 a Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) wirken die Krankenkassen insbesondere<br />

durch gezielte Einschaltung des MDK darauf hin, daß Fehlbelegungen vermieden und<br />

bestehende Fehlbelegungen zügig abgebaut werden. Zu diesem Zweck darf der MDK Einsicht in<br />

die Krankenunterlagen nehmen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt sich somit die Frage, was<br />

unter einer "gezielten Einschaltung des MDK" als Voraussetzung seines Einsichtsrechts in die<br />

Krankenunterlagen zu verstehen ist. Wollte man diese Vorschrift ausschließlich auf Einzelfallprüfungen<br />

hinsichtlich bestimmter Versicherter beschränken, bei denen sich etwa aus der Kran-<br />

kenhausabrechnung Anhaltspunkte für eine Fehlbelegung ergeben haben, hätte es der speziellen<br />

Regelung in § 17 a Abs. 2 KHG nicht bedurft; solche Einzelfallprüfungen waren nämlich bereits<br />

vor Erlaß des § 17 a KHG nach den §§ 275 Abs. 1 Nr. 1, 276 Abs. 4 SGB V zulässig. Daher<br />

kann m.E. eine "gezielte Einschaltung" durchaus auch hinsichtlich einzelner Fachabteilungen<br />

eines Krankenhauses gegeben sein.<br />

Allerdings müssen für eine "gezielte Einschaltung des MDK" konkrete, nachvollziehbare Kriterien<br />

für den Anlaß einer Überprüfung des Krankenhauses sowie für Umfang, Art und Weise der<br />

Durchführung dieser Prüfung festgelegt sein. Hinsichtlich Umfang, Art und Weise der Prüfung<br />

könnte ich mir vorstellen, daß man die Entscheidungen über diese Durchführungsmodalitäten im<br />

einzelnen dem MDK als gegenüber den Krankenkassen fachkompetenterer Einrichtung überlas-<br />

sen darf; möglicherweise findet der MDK im Verlauf seiner Prüfung Anlässe, Fehlbelegungen in<br />

weiteren Abteilungen des Krankenhauses zu untersuchen. Gewisse Vorgaben der Krankenkasse,<br />

die einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen der bei einem Krankenhaus festgestellten Auffälligkeit<br />

und der dort vorzunehmenden Fehlbelegungsprüfung aufweisen, also ein entsprechendes<br />

"Grundkonzept" für diese Prüfung, erachte ich aber als notwendig, andernfalls liegt keine<br />

"gezielte Einschaltung" mehr vor.<br />

Wenn die eben genannten Anforderungen an das Grundkonzept im übrigen erfüllt sind, halte ich<br />

zur Fehlbelegungsprüfung grundsätzlich auch die Ziehung einer prozentualen Stichprobe von<br />

Patienten für zulässig. Auswahllisten (eventuell - je nach fachlicher Erforderlichkeit - mit Fall-

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