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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Aus datenschutzrechtlicher Sicht galt es insbesondere sicherzustellen, daß die Datenstelle der<br />

Rentenversicherungsträger nach Abschluß ihrer Aufgaben beim Datenabgleich zur unverzügli-<br />

chen Löschung der zum Abgleichsverfahren dort temporär gespeicherten Daten verpflichtet<br />

wurde. Durch die jetzige Fassung des § 117 Abs. 2 a BSHG und des § 15 Abs. 2 Sätze 2 und<br />

3 SozhiDAV ist geregelt, daß die Vermittlungsstelle keine dauerhaft oder auch nur unnötig lang<br />

bestehende Zentraldatei über Sozialleistungen führt. Nach der aktuellen Fassung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung<br />

tritt darüber hinaus für Auskunftsstellen an die Stelle der ursprünglich<br />

vorgesehenen Löschungsfristen die unverzügliche Löschung der Datensätze nach Erhalt einer<br />

empfangsquittierenden Rückmeldung der Vermittlungsstelle.<br />

Desweiteren erhält bzw. erstellt die Vermittlungsstelle, wenn kein Leistungsbezug, keine Zeiten<br />

einer Versicherungspflicht und keine Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung festgestellt wurden,<br />

keinen personenbezogenen Antwortdatensatz für das Sozialamt; der Antwortdatensatz ent-<br />

hält in diesen Fällen lediglich ein "Erkennungszeichen", das der Vermittlungsstelle eine Zuordnung<br />

zum zuständigen Sozialhilfeträger ermöglicht und das nur dieser dem betreffenden Sozial-<br />

hilfeempfänger zuordnen kann. Auch so wird dem Anliegen Rechnung getragen, daß die Daten<br />

der Sozialhilfeempfänger nur solange, wie es für den Abgleich unbedingt erforderlich ist, bei der<br />

DSRV aufbewahrt werden.<br />

Aus datenschutzrechtlicher Sicht lege ich großen Wert darauf, daß zu belastenden Feststellun-<br />

gen aus dem Sozialhilfedatenabgleich zuerst dem Leistungsempfänger Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme gegeben wird, bevor der Sozialhilfeträger Erkundigungen bei dritten Personen<br />

oder Stellen einholen darf. Diese Auffassung der Datenschutzbeauftragten wurde vom Bundesministerium<br />

für Gesundheit bestätigt und in die Begründung zu § 14 SozhiDAV aufgenommen.<br />

Werden dem Sozialhilfeträger nämlich Überschneidungen zurückgemeldet, bedeutet dies nicht<br />

zwangsläufig, daß Sozialhilfemißbrauch vorliegt. Dies gilt insbesondere bei Feststellungen, die<br />

auf einem Abgleich mit der Datei der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse bei der DSRV<br />

beruhen (§ 11 Abs. 4 SozhiDAV). Als "Feststellungen" müssen dem Sozialhilfeträger zwar alle<br />

Fälle gemeldet werden, bei denen im Abgleichszeitraum Zeiten geringfügiger Beschäftigungen<br />

gespeichert sind, es ist aber anerkannt, daß die Datei der geringfügig Beschäftigten objektiv fehlerträchtig<br />

ist (vgl. Steinmeyer in: Wannagat, § 150 SGB VI, Rdnr. 12); belastende Feststellun-

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