18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Erkenntnisse inzwischen durch andere Beweismittel bestätigt wurden. In einem von mir geprüften<br />

Fall hatte die Polizei der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, daß sich aufgrund der Telefonüberwachung<br />

keine Hinweise auf die Straftat ergeben hätten. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft das<br />

Material zu vernichten, erfolgte erst über zwölf Monate nach dieser Mitteilung der Polizei. Den<br />

Gründen dieser späten Löschanordnung werde ich noch nachgehen.<br />

5.5.4 Einsatz von verdeckten Ermittlern/nicht offen ermittelnden Polizeibeamten<br />

Bereits in meinem letzten Tätigkeitsbericht (Nr. 5.2.2) war ich auf Schwierigkeiten und prakti-<br />

sche Bedeutung der Unterscheidung zwischen verdecktem Ermittler und nicht offen ermittelndem<br />

Polizeibeamten eingegangen. Ich hatte im einzelnen dargelegt, daß diese nach der Recht-<br />

sprechung des Bundesgerichtshofs anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles<br />

vorzunehmen ist.<br />

Nachdem das Innenministerium eine entsprechende Ergänzung der Richtlinien, insbesondere die<br />

Klarstellung, daß ein Scheinaufkäufer nicht stets als nicht offen ermittelnder Polizeibeamter zu<br />

qualifizieren sei, abgelehnt hat, habe ich zur Feststellung der derzeitigen polizeilichen Praxis<br />

eine Reihe solcher Einsätze überprüft. Dabei habe ich festgestellt, daß die Abgrenzung zwischen<br />

verdecktem Ermittler und nicht offen ermittelnden Polizeibeamten vertretbar erschien. Insofern<br />

war eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu meinen früheren Feststellungen zu verzeich-<br />

nen. Der nicht offen ermittelnde Polizeibeamte wurde immer dann eingesetzt, wenn aufgrund der<br />

bisherigen polizeilichen Erkenntnisse nur mit einer kurzzeitigen Kontaktaufnahme mit dem Täter<br />

und dem schnellen Eintritt des Erfolges (Festnahme, Sicherstellung) zu rechnen war. In den von<br />

mir geprüften Fällen traf die entsprechende polizeiliche Prognose weitgehend zu. Seitens der<br />

geprüften Polizeidienststelle wurde mir mitgeteilt, daß ein verdeckter Ermittler immer dann eingesetzt<br />

werde, wenn der Einsatz eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten bei der Abwägung<br />

im Vorfeld erfolglos erscheint oder wenn absehbar sei, daß sich der Einsatz über längere<br />

Zeit bzw. über mehrere Kontakte hinziehen werde. Dies könne auch bei Scheinkaufverhandlungen<br />

ohne kurzfristig zu erwartenden Erfolg der Fall sein.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!