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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

allerdings der Grund der Einsichtnahme nicht angegeben wird. Festgehalten werden lediglich der<br />

Zeitpunkt der Entnahme und der Zeitpunkt der Rückgabe mit dem jeweiligen Handzeichen des<br />

Bediensteten.<br />

Diese Handhabung weist in die richtige Richtung. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sollte jedoch<br />

eine vollständige Protokollierung aller Einsichtnahmen und die Dokumentation des Einsichtsgrundes<br />

erfolgen. Zwar mag die Dokumentation des Einsichtsgrundes Mißbrauch nicht in<br />

allen Fällen verhindern, die präventive Wirkung einer solchen Maßnahme sollte aber nicht unterschätzt<br />

werden.<br />

Meinem Vorschlag, auch den Einsichts- bzw. Entnahmegrund zu dokumentieren ist die Justizvollzugsanstalt<br />

nicht nähergetreten. Im Vergleich mit der zu erzielenden präventiven Wirkung<br />

gegen evtl. denkbare Mißbrauchsfälle stünde der erhebliche zusätzliche Verwaltungsaufwand<br />

außer Verhältnis.<br />

Auch der Beirat beim Landesbeauftragten für den Datenschutz hat sich erneut mit der Thematik<br />

befaßt. Auf ein Schreiben des Beiratsvorsitzenden, mit dem er eine differenzierte Zugriffsbefugnis<br />

befürwortet, hat der Staatsminister der Justiz ablehnend reagiert. Der Zugriff auf die Da-<br />

ten des Gefangenen dürfe nur dort beschränkt werden, wo höherrangige Interessen dies gebieten.<br />

Das sei zwar bei den Gesundheitsakten der Fall, weil hier ein besonderes Vertrauensverhältnis<br />

zwischen dem Anstaltsarzt und dem Gefangenen zu schützen ist, bei den übrigen Gefangenenpersonalakten<br />

könne sich der Gefangene indes nicht auf vergleichbare hochrangige Geheimhaltungsinteressen<br />

berufen. Der Staatsminister der Justiz hat ferner darauf hingewiesen, daß es kei-<br />

nerlei Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche Verwendung von Daten Gefangener durch bayerische<br />

Justizvollzugsbedienstete gebe. Hinsichtlich der Dokumentation von Zugriffen auf die Gefangenenpersonalakte<br />

wurde darauf verwiesen, daß eine solche Pflicht auch durch das Vierte<br />

Strafvollzugsänderungsgesetz nicht eingeführt werde. Eine Änderung der Verwaltungspraxis in<br />

den bayerischen Justizvollzugsanstalten werde daher nicht veranlaßt.<br />

Ich bedaure diese starre Haltung sehr, weil damit ein unbeschränkter Zugriff aller Bediensteter<br />

auf sämtliche Daten nach wie vor möglich ist und etwaige Mißbräuche mangels Dokumentation<br />

nach Einsichtnahme nicht festgestellt werden können. Weshalb zwischen Arzt und Patient ein<br />

größeres Vertrauensverhältnis bestehen soll als etwa zwischen Proband und Sozial- oder Psychotherapeut,<br />

vermag ich nicht nachzuvollziehen. Die Haltung des Justizministeriums verwundert<br />

um so mehr, als derartige Forderungen in anderen deutschen Ländern ohne weiteres umge-

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