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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

6. Der freie Jugendhilfe-Träger sollte zu konkreten Datensicherungsmaßnahmen i.S.d.<br />

§ 78 a SGB X verpflichtet werden.<br />

Ich bin mir bewußt, daß diese Vorschläge lediglich eine Art Gliederung eines solchen Kooperationspapiers<br />

darstellen und daß es einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeutet, die Inhalte der<br />

Gliederungspunkte im einzelnen auszuarbeiten. Hierzu dürfte auch die Klärung diverser fachli-<br />

cher Jugendhilfefragen notwendig sein. Wünschenswert wäre die Erstellung eines Musters eines<br />

solchen gesonderten Kooperationspapiers zur Sicherstellung und Gewährleistung des Sozialdatenschutzes<br />

durch eine Arbeitsgruppe, die mit Experten aller fachlich tangierten Bereiche und<br />

länderübergreifend besetzt ist.<br />

Darüberhinaus kommt es in Betracht, Träger der freien Jugendhilfe künftig auch in Pflegesatzvereinbarungen<br />

bzw. in Kosten- oder Finanzierungsbescheiden zur entsprechenden Gewährleistung<br />

des Sozialdatenschutzes zu verpflichten; bei den genannten Bescheiden könnte dies in<br />

Form eines Widerrufsvorbehalts bzw. einer Auflage als Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt<br />

erfolgen.<br />

4.7 Gesetzliche Krankenversicherung<br />

4.7.1 Datenträgeraustausch zwischen Krankenkassen und Kassenzahnärztlichen Vereini-<br />

gungen<br />

Unter Nr. 4.2.3 meines 17. Tätigkeitsberichts - 1996 - habe ich mich zum seinerzeitigen Sach-<br />

stand und zur datenschutzrechtlichen Problematik bei Datenübermittlungen von der Kassenzahnärztlichen<br />

Vereinigung <strong>Bayern</strong>s (KZVB) an die gesetzlichen Krankenkassen zu Abrechnungszwecken<br />

geäußert. Hierzu kann ich mittlerweile über die Realisierung erheblicher datenschutzrechtlicher<br />

Verbesserungen berichten.<br />

Gemäß § 295 Abs. 2 i.V.m. § 285 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - SGB - V dürfen die KZVen den<br />

Krankenkassen für jedes Quartal die für die vertragszahnärztliche Versorgung erforderlichen

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