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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

empfinden vor allem den Kontakt zu Sozialhilfebehörden als abwertend. Gerade bei<br />

der Befragung Dritter durch Mitarbeiter des Sozialamts läßt sich aber vielfach nicht vermeiden,<br />

daß die Befragten durch Tatsache, Art und Inhalt der Erhebungen über solche<br />

Kontakte - und darüber hinaus über Verdachtsmomente unkorrekten Verhaltens des Betroffenen<br />

- Kenntnis erlangen. Die Abwägung, ob deshalb Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung<br />

überwiegender schutzwürdiger Interessen des Betroffenen bestehen oder ob<br />

das öffentliche Interesse an der Datenerhebung bei Dritten überwiegt, kann nicht pauschal,<br />

sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Datenerhebung bei<br />

Dritten darf dabei aber nicht zum Regelfall werden.<br />

Eine Datenerhebung aus allgemein zugänglichen Quellen - wie z.B. durch Ablesen von<br />

Klingel-Schildern an der Haustüre, durch Adreßbuch- oder Telefonbuch-Recherchen -<br />

stellt keine Datenerhebung bei "anderen Personen oder Stellen" dar und ist deshalb zuläs-<br />

sig.<br />

Soweit Sozialhilfe-Ermittler den Betroffenen bei Hausbesuchen nicht antreffen, und daraufhin<br />

andere Mitbewohner oder Nachbarn ausschließlich fragen, wann der Betroffene<br />

voraussichtlich wieder anzutreffen sei, brauchen sie gegenüber diesen Personen weder ihre<br />

Dienststelle noch den Zweck ihres Besuchs offenbaren. Bereits bei der Einholung solcher<br />

Auskünfte Hinweise nach § 67 a Abs. 3 SGB X (vgl. oben Nr. 3, 1. Abs.) zu verlan-<br />

gen, würde mehr "Schaden" hervorrufen als "korrektes Verfahren" bewirken.<br />

5. Gegen eine verdeckte Beobachtung ("Beschattung") durch Sozialhilfe-Ermittler bestehen<br />

größte Bedenken. Dies gilt lediglich nicht für Ausnahmefälle kurzfristiger Beobachtung<br />

- etwa ob der Betroffene zur Arbeit geht -, wenn ein konkreter, auf Tatsachen begrün-<br />

deter Verdacht besteht und alle anderen Erkenntnismittel nicht zum Ziel führen.<br />

Eine derartige, auf engste Ausnahmefälle beschränkte kurzfristige Beobachtung unter Berücksichtigung<br />

des konkreten Tatverdachts und der Schwere des zur Last gelegten Delikts<br />

sollte auf alle Fälle schriftlich und durch den Leiter des Sozialamts selbst angeordnet<br />

werden, ebenso ihr zeitlicher Umfang und die enge Begrenzung des Erhebungsgegen-

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