18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

19.1.3 Datenschutzfreundliche Technologien<br />

Der zunehmenden Gefährdung der Privatheit des Einzelnen durch die stetig zunehmende Nutzung<br />

von IuK-Technik kann nur durch eine weitgehende Reduzierung der Menge der gespeicherten<br />

Daten wirksam begegnet werden. Den Ansprüchen der Datenschutzfreundlichkeit können<br />

IuK-Systeme demzufolge zukünftig nur noch gerecht werden, wenn sie nach dem Prinzip<br />

der Datensparsamkeit arbeiten. Dabei werden so wenig personenbezogene Daten wie möglich<br />

erhoben, gespeichert und verarbeitet. Datenvermeidung, d.h. es werden bei der Nutzung von<br />

IuK-Systemen keine personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet, ist die stets<br />

anzustrebende Form der Datensparsamkeit.<br />

Inhaltlich sind diese Forderungen (siehe schon meine "Überlegungen zu aktuellen Problemen des<br />

Datenschutzes" 1996, S. 16f, einseh- und abrufbar auf meiner Homepage) bereits seit längerem<br />

in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder durch den Grundsatz der Erforderlichkeit<br />

festgelegt. Dieser war auch schon bisher bei der Ausgestaltung der IuK-Technik zu beach-<br />

ten, mit der technischen Entwicklung gewinnt er aber zunehmende Bedeutung. Es ist daher sehr<br />

zu begrüßen, daß der Grundsatz der Datenvermeidung nunmehr im Informations- und Kommu-<br />

nikationsdienste-Gesetz (IuKDG), dort in Art. 2 Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG), und im<br />

Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ausdrücklich enthalten ist. Danach haben Anbieter von<br />

Tele- bzw. Mediendiensten den Nutzern die Inanspruchnahme und Bezahlung entweder vollständig<br />

anonym oder unter Verwendung eines Pseudonyms zu ermöglichen, soweit dies technisch<br />

möglich und zumutbar ist.<br />

Der Rat für Forschung, Technologie und Innovation, der unter Federführung des Bundeskanzleramts<br />

und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie einen<br />

ausführlichen Bericht erstellt hat, betont in Kapitel 2.5 seiner Entschließung zu der Empfehlung<br />

an den Europäischen Rat "Europa und die globale Informationsgesellschaft" und zu der Mitteilung<br />

der Kommission "Europas Weg in die Informationsgesellschaft: Ein Aktionsplan" (Deutscher<br />

Bundesrat, Drucksache 776/96, 10.10.1996, Bonn) folgendes: "Den Vorrang verdienen<br />

Verfahren, die den Betroffenen ein Höchstmaß an Anonymität gegenüber Netzbetreibern und<br />

Dienstleistungsanbietern sichern".<br />

Die europäische Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten sowie zum freien Datenverkehr (Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995, Amtsblatt<br />

Nr. L 281, S. 31) enthält den Grundsatz, daß eine Verarbeitung personenbezogener Daten

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!