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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

aufgefordert, die fehlenden Mitteilungen unverzüglich einzuholen und diese zu dokumentieren<br />

oder die personenbezogenen Hinweise zu löschen. Eine Polizeidirektion hat<br />

daraufhin die erforderlichen ärztlichen Mitteilungen erholt, bei der anderen Polizeidirektion<br />

steht das Ergebnis noch aus.<br />

• Personenbezogener Hinweis GEKR (Geisteskrank)<br />

Der personenbezogene Hinweis (PHW) GEKR darf nach der Errichtungsanordnung nur<br />

erfaßt werden, wenn ärztlich festgestellt ist, daß der Betroffene an einer Geisteskrankheit<br />

leidet. Dazu genügt die mündliche Aussage des Arztes oder die mündliche Übermittlung<br />

einer solchen ärztlichen Feststellung durch eine Behörde, die jedoch umgehend schrift-<br />

lich zu bestätigen ist. Die mündliche Übermittlung ist in der Kriminalakte zu dokumentieren<br />

(wer, wann und was). Auch bei meiner Überprüfung dieser Datenspeicherungen<br />

habe ich festgestellt, daß bei drei von zehn Datensätzen keine ärztliche Feststellung der<br />

Geisteskrankheit dokumentiert war. Die Polizeidirektion wurde aufgefordert, diese un-<br />

verzüglich nachzuholen oder bei fehlenden Voraussetzungen die personenbezogenen<br />

Hinweise unverzüglich zu löschen. Das Ergebnis steht noch aus.<br />

5.3.1.5 Speicherung von Fällen geringerer Bedeutung<br />

Gem. Art 38 Abs. 2 Satz 4 PAG sind in Fällen von geringerer Bedeutung kürzere Fristen festzu-<br />

setzen. Das Staatsministerium des Innern hat der Polizei Regelbeispiele für Fälle geringerer Bedeutung<br />

in Richtlinien vorgegeben. Hiernach handelt es sich um einzelne fahrlässig begangene<br />

Straftaten, Privatklagedelikte, Ordnungswidrigkeiten und ähnliches. Die Regelspeicherungsfrist<br />

für diese Delikte ist auf 5 Jahre festgelegt. Sie dürfen als alleinige Unterlage nicht im KAN<br />

nachgewiesen werden, sondern nur in der Datei PSV (vgl. Nr. 5.3.2). Die einschränkende Auf-<br />

zählung von Regelbeispielen von Fällen geringerer Bedeutung, an der sich die polizeiliche Praxis<br />

ausrichtet, und die pauschale Speicherung solcher Fälle für 5 Jahre wird der gesetzlichen Regelung<br />

nicht gerecht. Bei allen Straftatbeständen (ausgenommen schwere und schwerste Straftaten)<br />

können Fälle geringerer Bedeutung in Betracht kommen. Dies ist jeweils im Rahmen einer Ein-

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