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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

vermeiden. Der Arzt sei darüber hinaus nicht gehindert, von seinen Patienten eine ausdrückliche<br />

Einwilligung zur Aufnahme ihrer Namen in ein Fahrtenbuch zu erbitten.<br />

Ich vermag aus folgenden Gründen diese Auffassung nicht zu teilen:<br />

Die erwähnte Pauschalregelung kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer unangemessenen<br />

Besteuerung führen. Zur Vermeidung eines steuerlichen Nachteils ist der betroffene Arzt<br />

deshalb gezwungen, ein steuerlich anzuerkennendes Fahrtenbuch zu führen.<br />

Nach § 90 AO ist ein Beteiligter (i.d.R. der Steuerpflichtige) zur Mitwirkung bei der Ermittlung<br />

des Sachverhalts verpflichtet. Der Steuerpflichtige kommt seiner Mitwirkungspflicht insbesondere<br />

dadurch nach, daß er die für die Besteuerung erforderlichen Auskünfte erteilt (§ 93 Abs. 1<br />

AO).<br />

Die erwähnte generelle Auskunftspflicht wird durch die Auskunftsverweigerungsrechte in §§<br />

101 ff AO (hier § 102 AO: Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse)<br />

allerdings wieder relativiert. Damit wird bei Inanspruchnahme des Auskunftsverwei-<br />

gerungsrechts eine Einschränkung der Sachaufklärung hingenommen.<br />

§ 102 AO ist im wesentlichen Teil wortgleich mit der Bestimmung des § 53 StPO. Zum Umfang<br />

des dort geregelten Zeugnisverweigerungsrechtes existiert Rechtsprechung, welche das Zeugnisverweigerungsrecht<br />

auch auf Name und Anschrift eines ärztlichen Patienten ausdehnt.<br />

Ich halte die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu § 53 StPO auf § 102 AO für voll<br />

übertragbar. Bestärkt in dieser Auffassung werde ich durch ein Schreiben des Bundesministers<br />

der Justiz an den Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Freien Berufe, in dem festge-<br />

stellt wird, daß es den Angehörigen der in § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO genannten Berufsgruppen aufgrund<br />

der ihnen obliegenden Verschwiegenheitspflicht verwehrt ist, ein Fahrtenbuch entsprechend<br />

der (geänderten) Auffassung der Finanzverwaltung zu führen. Zum Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts<br />

wird festgestellt, daß dieses auch Name und Anschrift der Patienten<br />

umfasse.<br />

Die vom Bundesministerium der Finanzen angesprochene Möglichkeit, die Zustimmung des<br />

Patienten zur Aufnahme in das steuerliche Fahrtenbuch einzuholen, erscheint mir zur Problemlösung<br />

wenig geeignet. Da das Finanzamt, anders als eine private Verrechnungsstelle, mit dem<br />

Behandlungsverhältnis Arzt - Patient nichts zu tun hat, dürfte die Einholung der Zustimmung<br />

vielfach auf Unverständnis und Ablehnung stoßen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und<br />

Patient kann durch ein derartiges Ansinnen belastet werden.

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