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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

von Bürgern sowie zur Erfüllung von Aktenanforderungen oberster Dienstbehörden, Gerichten<br />

und Staatsanwaltschaften. Nach dem Ergebnis einer repräsentativen Umfrage würden die<br />

Spruchkammerakten getrennt von sonstigen Akten aufbewahrt. Zugriff auf diese Unterlagen<br />

könnten nur diejenigen Personen nehmen, die auch dienstlich mit der Entscheidung über Anträge<br />

auf Erteilung von Auskünften aus Akten und Registern der Spruchkammerakten sowie auf Einsicht<br />

in diese Akten befaßt seien, also der Präsident bzw. Direktor des Amtsgerichts, der Geschäftsleiter,<br />

der Sachbearbeiter oder der Registrator.<br />

Daraufhin habe ich mich nochmals an das Staatsministerium der Justiz gewandt und dargelegt,<br />

daß ich seinem Schreiben entnehme, daß die Spruchkammerakten zur Erfüllung der Aufgaben<br />

der Justiz nicht mehr benötigt werden. Ich habe deutlich gemacht, daß sie daher grundsätzlich<br />

gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Archivgesetz dem zuständigen staatlichen Archiv zur<br />

Übernahme anzubieten sind.<br />

Inzwischen ist das Justizministerium an das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissen-<br />

schaft und Kunst herangetreten und hat signalisiert, daß seitens des Staatsministeriums der Justiz<br />

keine Bedenken gegen eine Abgabe dieser Akten an die Archive bestünden.<br />

Eine Äußerung des Kultusministeriums steht noch aus.<br />

7.4.4 Übermittlung von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis auf Datenträger in maschinell<br />

lesbarer Form<br />

§ 915 d Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht vor, daß auf Antrag Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis<br />

zum laufenden Bezug auch in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden können.<br />

Auf meine Anfrage an das Staatsministerium der Justiz, ob und in welchem Umfang von dieser<br />

Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, wurde mir geantwortet, daß dies bislang lediglich bei drei<br />

Amtsgerichten der Fall sei. Lediglich eine Firma erhalte derzeit Abdrucke in dieser Form.<br />

Das Staatsministerium der Justiz hat weiter mitgeteilt, daß für die Übermittlung von Daten aus<br />

dem Schuldnerverzeichnis in einer nur maschinell lesbaren Form keine Ablaufregelungen erlassen<br />

worden seien. Die ist nach § 915 d Abs. 1 Satz 2 ZPO aber vorgeschrieben. Darauf habe ich<br />

das Ministerium hingewiesen. Die folgenden Ablaufregelungen halte ich für zweckmäßig:<br />

• Nachvollziehbare Dokumentation der Datenübermittlungen,

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