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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Gegen die Übermittlung von Privatanschriften bestehen erhebliche datenschutzrechtliche<br />

Bedenken. Gerade Repräsentanten des öffentlichen Lebens sind oftmals Belästigungen<br />

oder Gefahren für ihre eigene Sicherheit oder die ihrer Angehörigen ausgesetzt. Das<br />

Melderecht sieht z.B. vor, daß in solchen Fällen eine Auskunftssperre eingetragen werden<br />

kann (Art. 34 Abs. 5 MeldeG). Die Weitergabe der Adressenliste mit der Privatanschrift<br />

könnte z.B. zur Umgehung einer melderechtlichen Auskunftssperre führen.<br />

6. Einholung einer Einwilligung<br />

Aus datenschutzrechtlicher Sicht zu empfehlen ist die Einholung einer Einwilligung der<br />

Betroffenen (Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG). Da eine Einwilligung für jeden Einzelfall<br />

wegen des damit verbundenen Aufwandes in der Regel nicht in Betracht kommen dürfte,<br />

bietet sich eine generelle Einwilligung für künftige Fälle an, wobei differenziert werden<br />

könnte (z.B. nach öffentlichen Stellen, Wirtschaftsverbänden etc.).<br />

7. Keine Rechtspflicht zur Datenübermittlung<br />

Die Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen und an private Dritte ist unter den<br />

o.g. Voraussetzungen zulässig. Eine Rechtspflicht zur Datenübermittlung an Private be-<br />

steht hingegen nicht, auch wenn die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung im<br />

Einzelfall vorliegen.<br />

8.15 Weitergabe eines nichtanonymisierten Urteils durch eine Gemeinde an einen Dritten<br />

Eine Gemeinde sandte einem Bürger, mit dem sie einen Rechtsstreit führte, zur Untermauerung<br />

ihrer Rechtsauffassung ein Urteil zu, das sie in einem vergleichbaren anderen Fall erstritten hatte.<br />

Die Gemeinde hatte das Urteil vor der Versendung an den Bürger allerdings nicht anonymisiert.<br />

Ich nehme diesen Datenschutzverstoß, den mir der Bürger mitgeteilt hat, zum Anlaß, darauf<br />

hinzuweisen, daß Urteile und Beschlüsse, die die Gerichte zulässigerweise in nichtanonymisierter<br />

Form an Berechtigte versandt haben, von diesen vor einer Weitergabe an Dritte anonymisiert<br />

werden müssen.

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