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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

eingetragen ist. Ich habe dem Eingabeführer mitgeteilt, daß dies nicht im Einklang mit § 70 Abs.<br />

1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) steht. Danach ist den Beteiligten, zu denen auch Inhaber<br />

beschränkt dinglicher Rechte gehören (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), nur ein ihre Rechte betreffender<br />

Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Der Nachbar hätte daher den Auszug<br />

aus dem Umlegungsplan nur insoweit erhalten dürfen, als sein Wasserableitungsrecht davon berührt<br />

war. Die übrigen Daten (z.B. Staatsdienerdarlehen, Grundschuld) wären daher zu schwärzen<br />

gewesen.<br />

Ich habe inzwischen die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gebeten,<br />

die für die Durchführung von Umlegungsverfahren zuständigen Behörden in geeigneter<br />

Form auf die datenschutzrechtliche Problematik des § 70 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinzuweisen.<br />

9. Einwohnermeldewesen<br />

9.1 Weitergabe von Meldedaten an Adreßbuchverlage und Parteien<br />

1. Melderegisterauskünfte zur Wahlwerbung<br />

Vor Wahlen häufen sich die Beschwerden von Bürgern über persönlich an sie adressierte<br />

Wahlwerbung. Viele Bürger sind mit der Weitergabe ihrer Namen und Anschriften an<br />

politische Parteien zu Wahlwerbezwecken nicht einverstanden. Ihnen ist aber offenbar<br />

nicht hinreichend bekannt, daß sie nach Art. 35 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Meldegesetzes<br />

(MeldeG) einer Weitergabe ihrer Daten an Parteien und Wählergruppen zu Wahl-<br />

werbezwecken durch einfache Mitteilung an ihr Meldeamt widersprechen können. Die<br />

bestehende Hinweispflicht bei der Anmeldung (Art. 35 Abs. 1 Satz 4 MeldeG) ist m.E.<br />

offensichtlich nicht effektiv. Ich habe deshalb anläßlich der Bundes- und Landtagswahl<br />

im Herbst dieses Jahres die Bürger frühzeitig im März mit einer Presseerklärung auf ihr<br />

Widerspruchsrecht aufmerksam gemacht.<br />

Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 MeldeG darf die Meldebehörde Parteien und Wählergruppen<br />

im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen in den sechs Monaten<br />

vor der Stimmabgabe Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen,<br />

den Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren<br />

Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen maßgebend ist, es sei denn, der Bür-

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