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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

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der EDV-Anlagen abgelehnt. Nicht zuletzt auch infolge der Diskussion um den in der Öffentlichkeit<br />

bekannt gewordenen Fall einer unzulässigen Datenspeicherung und -nutzung (vgl. Nr.<br />

5.3.1) hat der Staatsminister des Innern die Einrichtung eines Zufallsgenerators angeordnet,<br />

durch welchen stichprobenartig Abfragen im Kriminalaktennachweis ausgewählt und durch den<br />

Dienstvorgesetzten des abfragenden Polizeibeamten unverzüglich auf die Zulässigkeit des Abrufs<br />

überprüft werden. Dieses System wird zwischenzeitlich landesweit eingesetzt. Zur Minimierung<br />

der Gefahr mißbräuchlicher Benutzung eines Bildschirms durch einen Nichtberechtigten<br />

wurde ebenfalls neu eine Abschaltautomatik eingeführt, sobald der Bildschirm für kurze Zeit<br />

nicht benutzt wird. Beide Maßnahmen begrüße ich, weil damit auch aus meiner Sicht die Gefahr<br />

unberechtigter Abfragen nicht unerheblich vermindert wird.<br />

5.8 Kontrolle der Auskunftserteilung über Speicherungen in Dateien<br />

5.8.1 Voraussetzungen der Auskunftserteilung<br />

Die allgemeine Prüfung bei einem Polizeipräsidium sowie eine Bürgereingabe haben ergeben,<br />

daß bei Anträgen auf Auskunftserteilung über die zu einer Person gespeicherten Daten präzisierende<br />

Angaben zu Art und Umfang der polizeilichen Datenspeicherungen verlangt wurden und<br />

zumindest in einem Fall dem Antrag nicht entsprochen wurde, weil die vom Antragsteller verlangten<br />

Angaben nicht erteilt wurden. Als Begründung für diese Verfahrensweise wurde angeführt,<br />

daß es bei der Polizei keinen zentralen Nachweis über alle im Zusammenhang mit polizei-<br />

lichen Sachbehandlungen angefallenen und gespeicherten personenbezogenen Daten gebe.<br />

Nach dem Polizeiaufgabengesetz sollen zwar in dem Antrag die Art der personenbezogenen<br />

Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, und der Grund des Auskunftsverlangens näher bezeichnet<br />

werden. Ohne Hinweis des Betroffenen auf einen bestimmten Sachverhalt oder eine<br />

bestimmte polizeiliche personenbezogene Sammlung ist diesem aber grundsätzlich Auskunft<br />

über Speicherungen im Kriminalaktennachweis und der Datei PSV (vgl. Nr. 5.3.2) zu erteilen.<br />

Dies bedeutet, daß in diesem Rahmen auch dann Auskunft zu erteilen ist, wenn der Betroffene -<br />

meistens aus Unkenntnis - sein Auskunftsverlangen nicht präzisiert.<br />

Das betreffende Polizeipräsidium hat mitgeteilt, daß Antragsteller in Zukunft unter Beachtung

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