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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Inzwischen gibt es aber Initiativen zu diesem Problem. Nach dem Vorentwurf eines Fünften Gesetzes<br />

zur Änderung des Personenstandsgesetzes soll auf Anregung des Bundesbeauftragten für<br />

den Datenschutz, die ich unterstütze, § 61 Abs. 1 PStG dahingehend geändert werden, daß für<br />

eine Auskunft aus einem bzw. eine Einsicht in einen Personenstandseintrag die Glaubhaftmachung<br />

eines berechtigten Interesses genügt, wenn seit dem Tod des Betroffenen mindestens<br />

30 Jahre oder, falls der Todestag nicht bekannt ist, seit der Geburt mindestens 120 Jahre vergangen<br />

sind.<br />

Aus der Sicht des Datenschutzes ist eine Begrenzung auf ein "rechtliches" Interesse in den genannten<br />

Fällen nicht erforderlich. Ich würde es deshalb sehr begrüßen, wenn diese Beschränkung<br />

in der genannten Weise geändert würde, da damit ein ungerechtfertigter Vorwurf gegen den Datenschutz<br />

ausgeräumt würde.<br />

Der Gesetzgebungsprozeß ist allerdings derzeit ins Stocken geraten. Ob und ggf. wann solche<br />

Vorschläge tatsächlich umgesetzt werden, läßt sich daher im Augenblick nicht sagen. Es bleibt<br />

deshalb abzuwarten, ob sich der Gesetzgeber letztendlich im Sinne der Familienforscher für eine<br />

erleichterte Einsichtnahme in bzw. Auskunftserteilung aus Personenstandsbüchern entscheiden<br />

wird.<br />

8.18 Bekanntgabe des Namens einer Anzeigeerstatterin durch die Behörde an den Angezeigten<br />

Einem Landratsamt waren durch eine Eingabe Mängel in einer Einrichtung bekannt geworden.<br />

Anläßlich der Überprüfung dieser Einrichtung durch das Landratsamt wollte der Betreiber den<br />

Namen der Eingabeführerin wissen. Das Landratsamt kam diesem Wunsch nach und teilte ihm<br />

den Namen mit. Der Betreiber der Einrichtung hat daraufhin der Beschwerdeführerin, die selbst<br />

die Einrichtung genutzt hatte, gekündigt.<br />

Das Landratsamt meinte, die Bekanntgabe des Namens der Petentin sei zulässig gewesen, da der<br />

Betreiber als Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ein Recht auf Akteneinsicht gehabt habe.<br />

Diese Auffassung war jedoch aus folgenden Gründen unzutreffend:<br />

Zwar war Art. 29 BayVwVfG (Akteneinsicht durch Beteiligte) im vorliegenden Fall anwendbar,<br />

weil die Bekanntgabe des Namens der Anzeigeerstatterin nicht zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung<br />

erfolgt ist (Art. 2 Abs. 8 BayDSG). Art. 29 BayVwVfG kann als Ausdruck eines allge-

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