18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Hinsichtlich der Aussonderung abgeschlossener Personalakten (und auch Sachakten) konnte ich<br />

bei meinen Prüfungen die Tendenz feststellen, daß die Akten solange aufbewahrt werden, bis die<br />

Kapazität der Registraturen erschöpft ist. Eine regelmäßige Aussonderung und Anbietung abgeschlossener<br />

Personalakten an das zuständige staatliche Archiv ist nicht nur gesetzlich vorgesehen,<br />

sondern auch aus Platzgründen und zur Entlastung der Registraturen sinnvoll (vgl. Art. 100<br />

g BayBG, Aussonderungsbekanntmachung vom 19.11.1991, AllMBl S. 884). Nach Auskunft der<br />

Generaldirektion der staatlichen Archive bestehen keine Aufnahmeprobleme bei den staatlichen<br />

Archiven.<br />

Wegen der oben erwähnten Umsetzungsschwierigkeiten habe ich das Bayerische Staatsministerium<br />

der Finanzen gebeten, ergänzende Richtlinien zu erlassen. Nach Mitteilung des Ministeriums<br />

ist vorgesehen, die veralteten, zum Teil im Widerspruch zu geltenden Vorschriften stehen-<br />

den Verwaltungsvorschriften über die Personalakten vom 01.06.1967 förmlich aufzuheben und<br />

bei Bedarf Vollzugshinweise zu geben. Den einzelnen Ressorts bleibe es unbenommen, für den<br />

eigenen Geschäftsbereich entsprechende Richtlinien zu erlassen.<br />

12.2 Nutzung von Personaldaten im Rahmen der Budgetierung<br />

Von Kommunen und Krankenhäusern erhalte ich immer wieder Anfragen, ob es im Zuge der<br />

Budgetierung zulässig ist, den Budgetverantwortlichen für die Personalkostenplanung und -<br />

kontrolle die genauen Gehaltsdaten der einzelnen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.<br />

Ich vertrete hierzu folgende Auffassung:<br />

Zu den Gehaltsdaten zählen üblicherweise Daten über die Eingruppierung, den Bruttobezug, den<br />

Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und ähnliches. Es handelt sich somit um Personalaktendaten.<br />

Bei einer Nutzung dieser Daten sind für Beamte die Bestimmungen zum Umgang mit<br />

Personalaktendaten zu beachten. Ich halte diese Bestimmungen auch für Beschäftigte des Tarifbereichs<br />

für analog anwendbar. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung<br />

oder der Personalwirtschaft verwendet werden und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung<br />

oder -wirtschaft erforderlich ist.<br />

Die Personalkostenplanung und -kontrolle als Teil der Budgetierung unterfällt dem Begriff "Personalwirtschaft".<br />

Weitere Voraussetzung ist die Übertragung entsprechender Kompetenzen auf

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!