18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Aufgrund einer Eingabe habe ich davon Kenntnis erlangt, daß bei einer Protestveranstaltung gegen<br />

Atomkraft, die sich aus ca. 15 Teilnehmern zusammensetzte, von der Polizei Videoaufnahmen<br />

gefertigt wurden. Das Staatsministerium des Innern teilte mir hierzu mit, daß die Videoaufzeichnungen<br />

weder zum Zweck der Verfolgung etwaiger Verstöße gegen versammlungsrechtliche<br />

Auflagen noch zur Abwehr einer konkreten Gefahrenlage erstellt worden seien. Es habe sich<br />

vielmehr um reine Übersichtsaufnahmen gehandelt. Zweck der Aufnahmen sei ausschließlich<br />

die taktische Nachbereitung des Einsatzes auch im Hinblick auf mögliche zukünftige gleichgelagerte<br />

Einsatzlagen gewesen.<br />

Als Übersichtsaufnahmen sind nur die Bildaufnahmen zu qualifizieren, die dazu dienen, ein Gesamtgeschehen<br />

festzuhalten. Auf die einzelnen Personen, die dabei zwangsläufig mit abgebildet<br />

werden, darf es nicht ankommen. Trotz fehlender spezialgesetzlicher Befugnisnormen hielt der<br />

Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages Übersichtsaufnahmen für zulässig, weil sie nicht<br />

mit dem Ziel der Identifizierung einzelner Versammlungsteilnehmer hergestellt würden und deren<br />

Rechte daher nicht tangierten (BT-Drs. 11/4359, S. 17). Ich habe dazu ausgeführt, daß Über-<br />

sichtsaufnahmen nicht zur Umgehung der in § 12 a VersammlG festgelegten Einschränkungen<br />

führen dürfen. Bei einer Versammlung mit lediglich 15 Teilnehmern sehe ich eine erhebliche<br />

Gefahr, daß durch die Videoaufzeichnung primär nicht der Verlauf der Versammlung als solcher,<br />

sondern die Identität und das Verhalten des individuellen Teilnehmers festgehalten wird.<br />

Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anfertigung von Individualaufnahmen<br />

nach § 12 a Versammlungsgesetz nicht vorlagen, war für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit<br />

entscheidend, ob es sich bei den erstellten Filmaufnahmen tatsächlich um sogenannte Übersichtsaufnahmen<br />

handelte. Die betreffenden Filme konnten von mir nicht mehr eingesehen werden,<br />

weil sie bereits kurze Zeit nach der Protestveranstaltung von der Polizei vernichtet worden<br />

waren. Es war ebenfalls nicht mehr möglich, zum Zwecke der zutreffenden Einordnung der<br />

Filmaufnahmen die genauen Umstände ihrer Anfertigung zu rekonstruieren. Die entscheidende<br />

Frage, ob im vorliegenden Fall tatsächlich nur Übersichtsaufnahmen angefertigt wurden, mußte<br />

daher letztlich offenbleiben.<br />

Aufgrund dieser Erfahrung meine ich, daß in diesem äußerst sensiblen Grenzbereich zwischen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!