18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

5.8.3 Ablehnung der Auskunft/Teilauskunft<br />

Dem Betroffenen polizeilicher Datenspeicherungen ist grundsätzlich Auskunft über die zu seiner<br />

Person gespeicherten Daten zu erteilen. Die Erteilung der Auskunft darf nur unter den im Gesetz<br />

genannten Voraussetzungen abgelehnt werden. Im Hinblick auf die Bedeutung der Auskunft für<br />

die Wahrnehmung weiterer Datenschutzrechte, wie Löschung und Sperrung, ist, wenn ein Versagungsgrund<br />

nur für einen Teil der gespeicherten personenbezogenen Daten vorliegt, die Auskunft<br />

im übrigen zu erteilen (sog. Teilauskunft). Wird dem Betroffenen die Auskunft ganz oder<br />

teilweise verweigert, ist er darauf hinzuweisen, daß er sich an den Landesbeauftragten für den<br />

Datenschutz wenden kann. Tut der Betroffene dies, prüfe ich, ob ausreichende Gründe für die<br />

Verweigerung der Auskunft vorgelegen haben und ob die Speicherung der personenbezogenen<br />

Daten, über die der Betroffene keine Auskunft erhält, zulässig ist.<br />

Eine Reihe von Bürgern hat sich im Berichtszeitraum an mich gewandt. In zwei Fällen wurde<br />

den Petenten durch eine Polizeidirektion eine Auskunft mit dem Hinweis erteilt, daß dort keine<br />

weiteren Datenspeicherungen zu ihrer Person bestehen würden. Bei meiner Überprüfung habe<br />

ich allerdings festgestellt, daß diese Auskunft unrichtig war. Es handelte sich vielmehr jeweils<br />

nur um eine Teilauskunft, die als solche aber nicht erkennbar war. Ein solches Verhalten der<br />

Polizei ist unzulässig. Sie darf nicht, auch wenn die Polizei berechtigt ist, die Auskunft im Einzelfall<br />

teilweise zu verweigern, dem Betroffenen unzutreffende Auskünfte erteilen und ihn damit<br />

in die Irre führen. Auch Geheimhaltungsgründe können ein solches Verhalten nicht rechtfertigen.<br />

Vielmehr ist dem Betroffenen die Tatsache, daß nur eine Teilauskunft erteilt wurde, zu offenbaren.<br />

Ich habe das zuständige Polizeipräsidium aufgefordert, dem Petenten die ihm zustehende Auskunft<br />

zu erteilen und für weitere derartige Verstöße eine Beanstandung angekündigt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!