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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

dem Oberbürgermeister am gleichen Tag übergab, wurde dieser außerdem um eine Überprüfung<br />

der Angelegenheit durch das Rechnungsprüfungsamt gebeten. Der Oberbürgermeister leitete das<br />

Schreiben ebenfalls noch am gleichen Tag dem Rechnungsprüfungsamt zu. Zwei Tage später<br />

berichtete die örtliche Zeitung über die Angelegenheit, wobei sie aus dem Schreiben wörtlich<br />

zitierte. Ich habe die Vorgänge datenschutzrechtlich wie folgt bewertet:<br />

1. Akteneinsicht durch das Stadtratsmitglied<br />

Dazu vertrete ich mit dem Staatsministerium des Innern, das ich um Stellungnahme gebeten<br />

hatte, folgende Auffassung: Nach Art. 30 Abs. 3 GO überwacht der Gemeinderat<br />

die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.<br />

Dieses Überwachungsrecht steht nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. VGH n.F. 24,<br />

129; Fundstelle 1990, Rdn. 22; BayVBl 1990, 278; BayVBl 1990, 284) nur dem Gemeinderat<br />

als ganzem, nicht einzelnen Gemeinderatsmitgliedern oder Fraktionen zu. Ein<br />

allgemeines Auskunftsrecht, wie es in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 LKrO nominiert ist, gibt es<br />

in der Gemeindeordnung nicht. Der VGH hat in seiner Entscheidung vom 6.9.1989<br />

(BayVBl 1990, 278) festgestellt, daß ein einzelnes Gemeinderatsmitglied auch dann keinen<br />

gerichtlich einklagbaren Anspruch darauf hat, von der Gemeindeverwaltung bestimmte<br />

Informationen zu erlangen, wenn diese der Vorbereitung bestimmter Beschlußanträge<br />

dienen sollen. Dieses Überwachungsrecht und damit das Recht auf Akteneinsicht<br />

kann der Gemeinderat einzelnen Gemeinderatsmitgliedern aber für bestimmte Aufgaben-<br />

gebiete oder für Einzelfälle übertragen. Es handelt sich dabei um abgeleitete Befugnisse;<br />

das einzelne Gemeinderatsmitglied nimmt das Überwachungsrecht des Gemeinderats für<br />

den Gemeinderat wahr. Die Übertragung kann durch einen gesonderten Beschluß oder<br />

durch die Geschäftsordnung erfolgen.<br />

Im vorliegenden Fall hatte der Stadtrat dem Stadtratsmitglied, das Akteneinsicht in die<br />

Vergabe- und Sanierungsakten der Petenten genommen hatte, das Recht auf Akteneinsicht<br />

weder für den konkreten Einzelfall noch für ein bestimmtes Aufgabengebiet übertragen,<br />

zu dem die vorgenommene Akteneinsicht gehört hätte. Die sonach unzulässige<br />

Akteneinsicht habe ich beanstandet.

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