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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit auf die besondere Bedeutung datenschutzgerechter<br />

Lösungen für die Akzeptanz telemedizinischer Anwendungen hingewiesen.<br />

4. Sozialbehörden<br />

4.1 Datenaustausch zwischen Sozialleistungsträgern untereinander bzw. mit Nicht-SGB-<br />

Stellen und Maßnahmen des Gesetzgebers zur Erweiterung solcher Befugnisse und Verpflichtungen<br />

Die Kommunen beklagen, daß sie angesichts der immer schneller wachsenden Anzahl an Sozial-<br />

hilfeempfängern zunehmend an die Grenzen ihrer finanziellen Leistungskraft stoßen. Mehr und<br />

mehr sehen sich sowohl die Verwaltung als auch die Politik angesichts knapper Finanzen veranlaßt,<br />

möglichst umgehend und möglichst effektiv schlagkräftige Erfolge bei der Bekämpfung des<br />

Sozialhilfe-/Sozialleistungsmißbrauchs vorweisen zu können.<br />

Von Maßnahmen der Mißbrauchsbekämpfung werden aber nicht nur die "schwarzen Schafe",<br />

sondern auch der weitaus überwiegende Teil redlicher Sozialleistungsempfänger betroffen. Deshalb<br />

muß bei dieser Mißbrauchsbekämpfung darauf geachtet werden, daß die Verhältnismäßig-<br />

keit der Mittel gewahrt wird, d.h. daß einschneidende Maßnahmen zur Überprüfung und Mißbrauchsbekämpfung<br />

nur in Sozialleistungsbereichen eingesetzt werden, bei denen Mißbrauch in<br />

erheblichem Ausmaß feststellbar ist.<br />

Von Datenschutz-Seite wird einer Verbesserung der Möglichkeiten zur Datenerhebung und -<br />

übermittlung nichts entgegengehalten, soweit diese Verbesserungen zur Einschränkung von Leistungsmißbräuchen<br />

erforderlich und verhältnismäßig sind. Es liegt nicht im Interesse eines recht<br />

verstandenen Datenschutzes, als Mantel für Leistungsmißbräuche zu dienen. Neue gesetzliche<br />

Kontrollbefugnisse - insbesondere zu verdachtsunabhängigen Datenabgleichen - sind aber dort<br />

nicht erforderlich, wo Sozialleistungsmißbrauch bereits unter Anwendung vorhandener Ermittlungsmöglichkeiten<br />

effektiv bekämpft werden kann. Bei der Frage, welche Datenerhebungen<br />

und -übermittlungen hierzu erforderlich sind, ist je nach Art und Umfang der Leistung und

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