18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Vor dem Ziel, ggf. Verwaltungshandlungen (Anträge, Bescheide, usw.) auch elektronisch abwickeln<br />

zu können, ist dies noch eine beträchtliche Einschränkung bzgl. Rechtsgültigkeit und<br />

Verbindlichkeit und damit der Nutzbarkeit von digitalen Signaturen auch im Bereich der öffentlichen<br />

Verwaltung. In diesem Zusammenhang verweise ich auf den Vorschlag für eine Richtlinie<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische<br />

Signaturen (KOM(1998) 297 endg., Brüssel) vom 13.05.1998. Nach Art. 5 dieses Richtlinienvorschlages<br />

soll die digitale Signatur Rechtsgültigkeit haben und auch, bei Vorliegen entsprechender<br />

Voraussetzungen, einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt und vor Gericht<br />

als Beweismittel zugelassen werden.<br />

Nach § 1 Abs. 2 SigG ist die Anwendung anderer Verfahren für digitale Signaturen freigestellt.<br />

Eine Sicherheitsvermutung wie nach § 1 Abs. 1 SigG im Sinne einer Beweiserleichterung im<br />

Wege eines vorweggenommenen Anscheinsbeweises bei einer Streitigkeit vor Gericht ist bei<br />

Nutzung derartiger Verfahren aber nicht gegeben. Verfahren zur Erzeugung von digitalen Si-<br />

gnaturen sind hinlänglich bekannt, erprobt und verfügbar. Als ein Beispiel sei hier nur das aus<br />

dem Internet bekannte Pretty Good Privacy (PGP) genannt. Es gibt auch bereits Verfahren und<br />

Systeme, die auf Chipkartenbasis operieren, d.h. bei denen eine Chipkarte als Träger des Privaten<br />

Schlüssels und gleichzeitig als starkes Authentifizierungsmerkmal ("Wissen und Besitz")<br />

fungiert.<br />

Durch kommerziell betriebene Trust Center besteht auch seit geraumer Zeit die Möglichkeit,<br />

digitale Signaturen zertifizieren zu lassen; allerdings nicht mit der gesetzlichen Beweiserleichterungswirkung<br />

des § 1 Abs. 1 SigG, da es sich bei einer solchen Zertifizierung - jedenfalls derzeit<br />

- nicht um eine solche nach dem Signaturgesetz handelt. Gerade geschlossene Kommunikationsgruppen<br />

(z.B. Verwaltungsbereiche) können so, zumindest übergangsweise, entweder eine vorhandene<br />

Zertifizierungsinfrastruktur nutzen oder sie könnten auch alternativ eine eigene Zertifizierungsinfrastruktur<br />

aufbauen und damit einen erheblichen Zugewinn an Sicherheit in ihrer<br />

Kommunikation erlangen (siehe hierzu auch den Abschnitt Nr. 19.3.1, <strong>Bayern</strong> Online - Sicher-<br />

heitsarchitektur BASILIKA).<br />

Der mindestens ebenso bedeutsame Aspekt der Vertraulichkeit in offenen Netzen wird durch das<br />

IuKDG leider nicht berührt. Bezüglich der Vertraulichkeit obliegt es dem Benutzer der IuK-<br />

Technik nach wie vor selbst, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, zumal auch die benutzten<br />

Netzwerke i.d.R. keine diesbezüglichen Funktionalitäten bereitstellen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!