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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Speicherungen in diesem Bereich erörtert. Mein Anliegen ist es, daß nur Personen im Zusammenhang<br />

mit Scientology-Organisationen von Datenspeicherungen betroffen werden, zu denen<br />

ausreichende Anhaltspunkte für eine extremistische Betätigung vorliegen. Auf entsprechende<br />

Einschränkungen habe ich hingewirkt, die in Regelungen des Landesamtes ihren Niederschlag<br />

gefunden haben. Nachdem ich mich über die Arbeit des Landesamtes für Verfassungsschutz in<br />

diesem Bereich mehrfach informiert habe, werde ich im nächsten Berichtszeitraum eine Prüfung<br />

von Datenspeicherungen im Zusammenhang mit Scientology-Organisation beim Landesamt für<br />

Verfassungsschutz vornehmen.<br />

6.2.3 Speicherungs- und Wiedervorlagefristen in den Dateien des Landesamtes für Verfassungsschutz<br />

Bei meiner Prüfung von Speicherungen in Dateien des Landesamtes für Verfassungsschutz, ins-<br />

besondere im Hinblick auf die Einhaltung der Speicherungs- und Wiedervorlagefristen habe ich<br />

festgestellt, daß in den meisten Fällen eine mit der Speicherungsdauer identische Wiedervorlage-<br />

frist vergeben wurde. Diese Speicherungspraxis halte ich für unzureichend. Denn nach Art. 8<br />

Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) ist nach festgesetzten Fristen zu<br />

entscheiden, ob die Voraussetzungen der Löschung und Vernichtung von Daten oder Akten vorliegen.<br />

Nach Art. 9 BayVSG sind in der Errichtungsanordnung zu einer automatisierten Datei<br />

sowohl Überprüfungsfristen als auch die Speicherungsdauer festzulegen. Nach meiner Auffas-<br />

sung ergibt sich daraus die Erforderlichkeit der Festlegung der von Speicherungsfristen unabhängigen<br />

Wiedervorlagefristen. Auch die mir bekannten Verwaltungsvorschriften zur Datenspeicherung<br />

beim Verfassungsschutz unterscheiden meines Erachtens klar zwischen Speicherungsfristen<br />

einerseits und Überprüfungsfristen, also Wiedervorlagefristen, andererseits. Ein zeitliches<br />

Zusammenfallen von Überprüfungs- und Speicherungsfrist würde den Sinn und Zweck einer<br />

Wiedervorlagefrist leerlaufen lassen. Ich könnte die Arbeitsanweisung - im Gegensatz zu meinem<br />

Vorgänger - ohne eine solche gesonderte Festlegung nicht akzeptieren.<br />

Das Landesamt für Verfassungsschutz hat sich meiner Auffassung angeschlossen und nun eine<br />

Arbeitsanweisung vorgelegt, die von der Speicherungsfrist unabhängige Wiedervorlagefristen

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