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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

jeweilige Aufgabenerfüllung der abrufenden Stelle erforderliche Maß zu beschränken.<br />

Eine geeignete Maßnahme zur Beschränkung des internen Zugriffs ist die Vergabe differenzierter<br />

Zugriffsrechte. Sie muß systemseitig ermöglicht werden. Über die genaue Vergabe<br />

von Zugriffsrechten kann keine allgemein gültige Aussage getroffen werden, da die<br />

jeweiligen Organisationsformen der Staatsanwaltschaften berücksichtigt werden müssen.<br />

Zugriffsbeschränkungen können z.B. beim datenverändernden Zugriff, beim lesenden<br />

Zugriff sowie beim Kreis der Zugriffsberechtigten in Abhängigkeit vom Verfahrensstand<br />

und von der Art der Daten einsetzen.<br />

• Vergabe und Dokumentation von Zugriffsrechten:<br />

Die Vergabe von Zugriffs- und Bearbeitungsrechten sowie deren Änderung, Sperrung<br />

oder Löschung ist revisionsfähig zu dokumentieren. Im Datenschutzkonzept der Anwender<br />

ist festzulegen, auf welche Art und Weise und durch wen die Vergabe und Doku-<br />

mentation dieser Rechte erfolgt.<br />

• Protokollierung:<br />

Das Ändern, Sperren und Löschen der Daten ist in jedem Fall zu protokollieren. Nicht<br />

ausreichend ist die Protokollierung lediglich des jeweils letzten Zugriffs auf einen Daten-<br />

satz.<br />

Alle Aktivitäten, die der Systemverwaltung dienen, sollten revisionssicher aufgezeichnet<br />

werden.<br />

Die Aufbewahrung der Protokolldaten sollte über einen angemessenen Zeitraum hinweg<br />

erfolgen. Die Nutzung der Protokolldaten z.B. für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder<br />

zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Betriebes der DV-Anlage ist vorher festzulegen.<br />

Dabei ist eine enge Zweckbindung sicherzustellen. Um eine verbotswidrige Auswertung<br />

der Protokolldaten zu vermeiden, sollte soweit möglich das "Vier-Augen-Prinzip" ge-

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