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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

können. Da eine physikalische Trennung meist Medienbrüche verursacht und schwer zu kontrollieren<br />

ist, ob die Trennung in jedem Falle eingehalten wird, sollte der ersten Alternative der Vorzug<br />

gegeben werden. Außerdem ist zu beachten, daß das Internet heute umfangreiche Informationsmöglichkeiten<br />

(Health Online, Gesundheitsdienst) eröffnet, von denen Ärzte zunehmend Gebrauch<br />

machen werden.<br />

Beim Versand von Arztbriefen über das Internet ist zu berücksichtigen, daß das Internet ein offenes<br />

Netz ist, das keinerlei Vertraulichkeit bietet. Aus diesem Grunde sind alle über das Internet<br />

zu versendenden Dokumente vertraulichen Inhalts vorher zu verschlüsseln. Als hinreichend sichere<br />

Algorithmen gelten beispielsweise Triple-DES, RSA und IDEA. Geeignete Softwareprodukte<br />

stehen im Internet sowie auf dem Markt zur Verfügung. Es wird empfohlen, eine Schlüssellänge<br />

von wenigstens 512 Bit zu verwenden.<br />

19.3.6 Telearbeit<br />

Bereits im 17. <strong>TB</strong> wurden unter der Textziffer <strong>18.</strong>3.3 einige Sicherheitsanforderungen an Telearbeitsplätze<br />

vorgeschlagen. Zum damaligen Zeitpunkt waren jedoch nur ganz vereinzelt Arbeitsplätze<br />

anzutreffen. In der Zwischenzeit hat die gesamte maschinelle Datenverarbeitung durch die<br />

Möglichkeiten des Internet oder Intranet eine rasante Fortentwicklung erfahren, wovon nicht<br />

zuletzt auch die Telearbeitsplätze profitieren können. Allerdings haben sich damit auch die Risiken<br />

erhöht, denen man wiederum durch höherwertige Sicherheitsmaßnahmen begegnen muß.<br />

Über die allgemeinen Vor- und Nachteile von Telearbeitsplätzen braucht man an dieser Stelle<br />

keine Worte verlieren, dazu sind in der einschlägigen Literatur zahlreiche interessante Beiträge<br />

zu finden. Unbeschadet der technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt aber festzuhalten,<br />

daß bei der Telearbeit der Personalrat zu beteiligen ist und Art und Umfang der Telearbeit<br />

häufig mit der Personalvertretung in einer Personalvereinbarung geregelt wird..<br />

Im Prinzip sind auch für Telearbeitsplätze die Vorgaben, wie sie für die Auftragsdatenverarbeitung<br />

gelten, anzuwenden. Aufgaben, die nicht außer Haus (an Dritte) gegeben werden dürfen,<br />

eignen sich auch nicht, in Telearbeit erledigt zu werden.<br />

Da die datenverarbeitende Stelle die unmittelbare Verfügungsgewalt über die Daten verliert, sind<br />

vertragliche Vereinbarungen über die Telearbeit zwischen dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn auf<br />

der einen Seite und den Beschäftigten auf der anderen Seite notwendig. In diesen schriftlichen

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