18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

1. Öffentlichkeitsfahndung<br />

Regelungen über die internationale Fahndung fehlen völlig. Insbesondere im Hinblick<br />

darauf, daß die bayerische Polizei bereits mit der weltweiten öffentlichen Fahndung im<br />

Internet begonnen hat, sollte dieser Bereich keinesfalls aus dem Gesetzgebungsverfahren<br />

ausgeklammert werden. Die weltweite Fahndung nach einem Beschuldigten in der Öffentlichkeit<br />

beeinträchtigt dessen Persönlichkeitsrecht in einer bisher nie dagewesenen<br />

Art und Weise und sollte deshalb strengen Voraussetzungen unterworfen werden.<br />

2. Akteneinsicht<br />

Ich habe kritisiert, daß der Entwurf keinerlei Aussagen vorsieht über die Behandlung von<br />

Aktenteilen, die besonders sensible Daten, wie z.B. psychiatrische Gutachten, enthalten.<br />

Darüber hinaus finden sich zwar Zweckbindungsregelungen hinsichtlich der durch Akteneinsicht<br />

gewonnenen Informationen, jedoch hat eine Nichtbeachtung keine strafrechtlichen<br />

Folgen. Ich habe ferner deutlich gemacht, daß nicht verfahrensbeteiligten Personen<br />

nur bei der Darlegung eines rechtlichen Interesses Akteneinsicht gewährt werden sollte.<br />

Nach meiner Auffassung geht es nicht an, daß bereits bloße wirtschaftliche Interessen zu<br />

einer umfassenden Kenntnisnahme einer Vielzahl personenbezogener Daten berechtigen.<br />

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat gravierende datenschutzrechtliche Verschlechterungen<br />

des Entwurfs der Bundesregierung beschlossen.<br />

Die 53. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat dies zum Anlaß<br />

genommen, ihre grundsätzliche Haltung zum Entwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes<br />

1996 zu verdeutlichen (s. Anlage 4).<br />

Sie hat die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag aufgefordert, bei den anstehenden<br />

weiteren Beratungen des Gesetzentwurfs die vom Bundesrat empfohlenen datenschutzrechtlichen<br />

Verschlechterungen nicht zu übernehmen und die noch bestehenden datenschutzrechtlichen<br />

Mängel zu beseitigen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!