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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

8.13 Online-Zugriff durch den ersten Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde auf Datenbestände<br />

der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Eine Verwaltungsgemeinschaft hat sich an mich mit der Frage gewandt, ob der erste Bürgermeister<br />

einer Mitgliedsgemeinde Datenbestände der Verwaltungsgemeinschaft durch einen Online-<br />

Zugriff von zu Hause aus nutzen kann. Ich vertrete dazu die folgende Auffassung:<br />

1. Die Datenweitergabe innerhalb einer Gemeinde und zwischen einer Verwaltungsgemeinschaft<br />

und ihren Mitgliedsgemeinden ist eine Datennutzung, die sich, soweit<br />

keine bereichsspezifischen Rechtsvorschriften bestehen, nach Art. 17 BayDSG beur-<br />

teilt.<br />

Die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb einer Gemeinde und zwischen einer<br />

Verwaltungsgemeinschaft und ihren Mitgliedsgemeinden ist eine Datennutzung nach Art.<br />

4 Abs. 7 BayDSG. Für den Geltungsbereich des Melderechts ergibt sich das unmittelbar<br />

aus Art. 31 Abs. 7 Satz 2 MeldeG. Soweit keine vorrangigen besonderen Rechtsvorschriften<br />

bestehen ist die Datennutzung durch den ersten Bürgermeister einer Gemeinde<br />

nach Art. 17 BayDSG zu beurteilen. Sie ist danach zulässig, soweit sie zur Durchführung<br />

der Aufgaben des Bürgermeisters erforderlich ist (Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG) und<br />

entweder für Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben bzw. gespeichert worden sind<br />

(Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG), oder einer der in Art. 17 Abs. 2 bis 5 BayDSG geregel-<br />

ten Fälle vorliegt. Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 BayDSG gilt die Wahrnehmung von Auf-<br />

sichts- und Kontrollbefugnissen nicht als Zweckänderung.<br />

2. Ein Direktzugriff des ersten Bürgermeisters ist auf Datenbestände der Gemeinde<br />

zulässig, die er zur Aufgabenerfüllung im Rahmen eigener Sachbearbeitung benötigt<br />

und darüber hinaus allenfalls auf einen eingeschränkten Grunddatenbestand<br />

des Gemeindepersonals und der Gemeindeeinwohner.<br />

Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen und leitet die Verwaltung.<br />

Nach Art. 37 Abs. 4 GO führt er zudem die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten<br />

und Arbeiter der Gemeinde. Zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht, der Behördenleitung<br />

und der Vertretung der Gemeinde nach außen ist ein umfassender Direktzugriff des

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