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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Die bisherige Beschränkung des KVK-Inhalts auf Verwaltungsdaten bewirkt, daß der Kassenpatient<br />

bei der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen trotz gesetzlicher Verpflichtung zur Vorlage<br />

der KVK (§ 15 Abs. 2 SGB V) nicht gezwungen ist, dem Arzt mehr Informationen über sich zu<br />

geben, als er freiwillig möchte. So ist es ihm möglich, z.B. Angaben über erfolgte Arztbesuche<br />

oder Verordnungen zu verschweigen; in vielen Fällen, etwa wenn der Patient zu gravierenden<br />

ärztlichen Diagnosen, zur Erforderlichkeit von Operationen oder auch zur Verträglichkeit verordneter<br />

Medikamente eine ärztliche Zweitmeinung einholen möchte, muß ein solches Verhalten<br />

auch keineswegs mißbräuchlich sein. Wie sich daran zeigt, führt die Idee der Speicherung von<br />

Medikamentenverschreibungen auf der KVK mitten in die datenschutzrechtliche Diskussion, die<br />

zur Verwendung freiwilliger Chipkarten im Gesundheitswesen bereits geführt wird (vgl. im<br />

16. <strong>TB</strong> Nr. 2.7 und im 17. <strong>TB</strong> Nr. 3.1.1). Es ist kaum anzunehmen, daß dem Patienten aufgrund<br />

technischer Differenzierungen die Möglichkeit verbleibt, bei der Vorlage der KVK darauf gespeicherte<br />

Medikationshinweise zu unterdrücken, weil diese Unterdrückungsmöglichkeit dem<br />

Zweck zuwiderlaufen würde, gerade durch die Verpflichtung zur KVK-Vorlage Medikamentenmißbrauch<br />

zu unterbinden.<br />

Außerdem werden aus den auf der KVK gespeicherten Daten über die Verordnung und Verab-<br />

reichung von Medikamenten erhebliche Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Karten-Inhabers<br />

möglich sein. Der Patient wäre vermutlich z.B. bei hautärztlicher Behandlung wegen<br />

Fußpilz gezwungen, dem Hautarzt ggf. die Einnahme von Psychopharmaka zu offenbaren;<br />

beim Abholen der verordneten Hautcreme in der Apotheke wäre diese Offenbarung erneut unumgänglich.<br />

Später würde dann außerdem der Nervenarzt vom Fußpilz des Patienten erfahren ...<br />

Ob Medikamentenmißbrauch oder medizinisch unbegründete Mehrfachbesuche von Ärzten ein<br />

Ausmaß erreichen, das zur Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit einer derartigen KVK-<br />

Erweiterung auf medizinische Daten durch den Gesetzgeber führt, wäre seitens der Krankenkassen<br />

und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen darzulegen. Andernfalls gehe ich davon aus, daß<br />

die große Mehrheit redlicher Kassenpatienten nicht zur Vorlage medizinischer Daten mittels der<br />

KVK gezwungen werden sollte. Ist der erste Schritt erst getan, steht im übrigen zu befürchten,<br />

daß über Verordnungsdaten hinaus bald auch weitere medizinische Daten (als Pflichtdaten) auf<br />

der KVK gespeichert werden sollen.

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