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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

rens zur Erledigung der Geschäfte der Vollzugsgeschäftsstelle in der jeweiligen Anstalt geprüft<br />

werden wird, welche Daten zielgerichtet und bedarfsgerecht an den einzelnen Bediensteten zur<br />

Erfüllung seiner konkreten Aufgaben über den Bildschirmarbeitsplatz weitergegeben werden<br />

können.<br />

7.2.5 Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren (AUGEMA)<br />

Derzeit wird das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren in <strong>Bayern</strong> lediglich beim Amtsgericht<br />

München für den Bezirk dieses Gerichts, bei dem Amtsgericht Nürnberg für die Bezirke der<br />

Amtsgerichte Nürnberg und Fürth sowie beim Amtsgericht Coburg für die Bezirke der Amtsge-<br />

richte Coburg und Lichtenfels eingesetzt. Das Verfahren ist auf wenige Großgläubiger beschränkt,<br />

die am Datenträgeraustausch teilnehmen.<br />

Im Rahmen dieses Verfahrens werden Arbeiten von zwei Privatfirmen aus Nürnberg und Weiden<br />

durchgeführt. Diese erfassen die in Rücklauf kommenden Postzustellungsurkunden. Dabei<br />

ist vertraglich vereinbart, daß die betreffenden Firmen die notwendigen technischen und organisatorischen<br />

Maßnahmen treffen.<br />

Es ist beabsichtigt, das automatisierte Mahnverfahren schrittweise zu zentralisieren und auch die<br />

bislang in Papierform eingereichten Mahnbescheidsanträge durch Fremdfirmen erfassen zu<br />

lassen.<br />

Das Amtsgericht Coburg soll langfristig die zentrale Zuständigkeit für das Mahnverfahren in<br />

<strong>Bayern</strong> erhalten. Dort soll zunächst ein zentrales Mahngericht für die Oberlandesgerichtsbezirke<br />

Nürnberg und Bamberg eingerichtet und später auch die Bearbeitung der Mahnsachen des<br />

Oberlandesgerichtsbezirks München nach Coburg verlagert werden.<br />

Ich habe gegenüber dem Staatsministerium der Justiz darauf hingewiesen, daß ich die Verlagerung<br />

reiner Hilfstätigkeiten auf Private auch im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens unter<br />

bestimmten Voraussetzungen für zulässig halte.<br />

Insbesondere sind die Vorschriften einzuhalten, die für Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung<br />

personenbezogener Daten im Auftrag gelten (Art. 6 BayDSG). Danach bleibt der Auftraggeber<br />

datenschutzrechtlich für alle Maßnahmen verantwortlich. Er hat die Auftragnehmer unter besonderer<br />

Berücksichtigung der von ihnen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen<br />

auszuwählen und dem Umfang der Arbeiten in Bezug auf die zu erhebenden personenbezo-

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